Tatsache des Monats

„Knaller-Scherz“? Nicht ohne Folgen

Auf Baustellen geht es zuweilen ruppig zu, doch was ein Vorarbeiter in diesem Fall als harmlosen Spaß betrachtete, endete für ihn mit einer fristlosen Kündigung.

Explosiver Humor

Der Kläger, ein erfahrener Gerüstbauer, war seit 15 Jahren bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und hatte sich über die Jahre einige kreative Streiche ausgedacht. Doch eines Tages überschritt er eine gefährliche Linie. Gemeinsam mit einem Kollegen plante er, einen Feuerwerkskörper in der Nähe eines Dixi-Klos zur Explosion zu bringen – während ein Kollege es gerade benutzte. Was als „Scherz“ geplant war, endete jedoch mit ernsthaften Verletzungen: Der Feuerwerkskörper rutschte in die Kabine und explodierte darin, was zu Verbrennungen und Verletzungen am Bein und der Leiste des Kollegen führte. Der „Spaß“ hatte ernste Konsequenzen – sowohl für den Verletzten als auch für den Vorarbeiter selbst, der daraufhin fristlos gekündigt wurde.

Scherze mit Folgen

Die fristlose Kündigung wurde vor Gericht bestätigt. Das Arbeitsgericht entschied, dass Tätlichkeiten unter Kollegen einen ausreichenden Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Nach § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Weiterbeschäftigung des Mitarbeiters unzumutbar ist. Tätliche Angriffe, selbst wenn sie „nur zum Spaß“ erfolgen, gelten als schwerwiegende Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten – hier unterstrichen durch die gefährlichen Verletzungen des betroffenen Kollegen.

Schluss mit lustig

Das Gericht verwies auf die Verantwortung des Vorarbeiters, der als Vorgesetzter für die Sicherheit seiner Kollegen hätte einstehen müssen. Die Aktion mit dem Feuerwerkskörper wurde als schweres Fehlverhalten eingestuft. Ein solches Verhalten kann, wie das Gericht erläuterte, ein Arbeitsverhältnis auch ohne vorherige Abmahnung beenden, wenn es wie in diesem Fall die Gesundheit und Sicherheit anderer gefährdet.

Die Argumentation des Klägers, dass „Scherze mit Feuerwerkskörpern auf Baustellen üblich“ seien, überzeugte das Gericht nicht. Vielmehr betonte das Gericht die Notwendigkeit, dass der Kläger als Vorarbeiter solche Aktionen hätte verhindern sollen, statt sie anzuleiten. Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Arbeitgebers aus, da der Vorfall das Vertrauen in die Fürsorgepflicht des Klägers schwer erschüttert hatte.

ArbG Krefeld, Urteil vom 21.12.2012 – 2 Ca 2010/12

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