Tatsache des Monats

Kein Geld fürs Drucken digitaler Akten

Wer heute noch auf Papier schwört, wird vielleicht spätestens beim OLG Nürnberg eines Besseren belehrt. Zumindest, wenn es um die Abrechnung von Kopierkosten geht. In seinem Beschluss vom 25.09.2024 (Az. Ws 649/24) hat der Senat einem Pflichtverteidiger eine klare Grenze aufgezeigt: Der Ausdruck digital bereitgestellter Akten ist nicht automatisch erstattungsfähig – schon gar nicht bei 6.774 Seiten.

 

Darum ging es

Im zugrundeliegenden Verfahren hatte der Pflichtverteidiger eines Untersuchungshäftlings sämtliche Verfahrensakten ausgedruckt, insgesamt über 6.700 Seiten, darunter mehr als 2.000 in Farbe. Die Staatskasse sollte zahlen: rund 1.300 € Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG. Schließlich sei er nicht digital ausgestattet und arbeite traditionell mit Papier.

Die Vorinstanzen hatten das teilweise durchgewinkt. Doch der Bezirksrevisor zog die Notbremse – mit Erfolg.

 

Digitalisierung ist zumutbar – auch für papierliebende Verteidiger

Das OLG Nürnberg stellte klar: Wer in Zeiten digitaler Akteneinsicht ganze Aktenberge ausdruckt, muss erklären können, warum das notwendig war. Und zwar konkret. Die bloße Behauptung, man besitze keinen Laptop oder arbeite lieber analog, reicht nicht. Denn:

  • Die elektronische Akte ist mittlerweile Standard (§ 32 Abs. 1 S. 1 StPO, verpflichtend ab 01.01.2026).
  • Ein vollständiger Ausdruck ist nicht automatisch „zur sachgerechten Bearbeitung“ erforderlich (§ 46 RVG i.V.m. Nr. 7000 VV RVG).
  • Es gilt: Keine Ausdrucke auf Staatskosten ohne besondere Umstände.

 

Der Anwalt hätte darlegen müssen, welche konkreten Teile der Akte für seine Verteidigung unbedingt in Papierform benötigt wurden. Das war aber nicht der Fall. Stattdessen lag lediglich ein pauschaler Hinweis auf angeblich notwendige Ausdrucke vor.

 

Anwälte müssen technisch aufrüsten

Ein weiterer interessanter Aspekt: Der Einwand, man verfüge nicht über die passende Technik (z. B. keinen Laptop), wurde vom OLG kurzerhand mit Verweis auf § 5 BORA abgeräumt. Wer als Anwalt tätig ist, muss heutzutage eben auch technisch ausgestattet sein – und dazu zählt ein Gerät zur Ansicht digitaler Akten allemal.

 

Fazit: Wer ohne gute Begründung druckt, zahlt

Das Ende der Geschichte: Die vom Landgericht ursprünglich bewilligte Dokumentenpauschale in Höhe von 1.298,70 € wurde vollständig gestrichen. Auch ein teilweiser Erstattungsanspruch schied aus, denn es fehlte an nachvollziehbaren Gründen, warum überhaupt irgendein Teil der elektronisch übermittelten Akte hätte ausgedruckt werden müssen.

Wer trotz digitaler Vollausstattung auf Papier setzt, muss darlegen können, dass dies zur sachgemäßen Bearbeitung unumgänglich war. Andernfalls bleibt nur: selbst zahlen.

 

Oberlandesgericht Nürnberg (Az. Ws 649/24)

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