Tatsache des Monats

Im Wald muss mit “waldtypischen Gefahren” gerechnet werden

Ein Mountainbiker, der auf einem Waldweg unterwegs war, kreuzte an einer abschüssigen und unübersichtlichen Stelle eine Hangsicherung aus Holzstämmen – die Wirkung kam einer Sprungschanze gleich. Da der Radler dies zu spät sah, verlor er den Bodenkontakt und verletzte sich beim darauffolgenden Sturz erheblich.

Er verklagte die waldbesitzende Gemeinde auf Schadenersatz, denn er war der Meinung, die Gemeinde hätte ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt. Das OLG Köln (Az. 1 U 12/19) wies jedoch die Klage ab, denn es sah den Mountainbiker in der Verantwortung. Das Bundeswaldgesetz und das Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen besagen, dass Waldeigentümer nicht für “waldtypische Gefahren” haften müssen.

Bei einer Mountainbiketour durch den Wald muss man sich auf mögliche Hindernisse einstellen und sein Tempo so anpassen, dass man auf plötzliche Gefahren rechtzeitig reagieren kann. Der gestürzte Mountainbiker hätte nach Meinung der Richter an der schwer einsehbaren Unfallstelle absteigen müssen.

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