Tatsache des Monats

Heizung hochgedreht – und plötzlich „Arbeitsunfall“?

Das Homeoffice ist ja bekanntlich voller Gefahren: Dass dabei nicht nur der streikende Drucker oder launenhaftes WLAN, sondern auch die Haustechnik zum Risiko werden kann, zeigt ein Fall, den das Bundessozialgericht entschieden hat: Ein Unternehmer arbeitet im Wohnzimmer am Schreibtisch, merkt, dass die Heizkörper kalt sind, geht in den Heizungskeller und dreht am Temperaturregler.

Wegen eines Defekts kommt es zu einer Verpuffung im Heizkessel, eine Zugluftklappe springt heraus und trifft ihn im Gesicht. Die Folge ist unter anderem eine schwere Augenverletzung. Die Frage: Arbeitsunfall oder privates Pech?

 

Der Streit mit der Berufsgenossenschaft

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe die Heizung auch aus privaten Gründen reguliert, etwa um die Wohnräume und damit auch seine Kinder zu wärmen. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten das im Ergebnis. Zwar sah das LSG eine betriebliche Motivation, weil der Kläger bei angenehmer Temperatur weiterarbeiten wollte. Es verneinte aber den Ursachenzusammenhang zur versicherten Tätigkeit: Die Verpuffung sei im Kern auf die defekte, private Heizungsanlage zurückzuführen – ein häusliches Risiko, das dem Versicherten zuzurechnen sei.

 

Das sagt das BSG:

Das Bundessozialgericht hob die Vorentscheidungen auf und stellte fest: Das Ereignis ist ein Arbeitsunfall. Maßgeblich sei die konkrete Handlung unmittelbar vor dem Unfall, also das Drehen am Temperaturregler. Diese Verrichtung stand im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, weil sie dazu diente, die Arbeitsbedingungen im Homeoffice zu verbessern und die Arbeit fortzusetzen. Dass gleichzeitig private Räume mitgewärmt werden, nimmt dem Handeln nicht automatisch den betrieblichen Bezug.

 

Gemischte Motivation? Kein Ausschluss

Auch die gemischte Motivationslage half der Berufsgenossenschaft nicht weiter. Selbst wenn der Kläger auch private Gründe hatte, bleibt eine Verrichtung versichert, wenn sie hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn das private Motiv wegfiele. Genau das war nach den Feststellungen der Vorinstanz der Fall. Ein „Überwiegen“ des privaten oder betrieblichen Interesses ist dabei nicht entscheidend.

Den zentralen Einwand des LSG, die private Heizungsanlage sei eine eingebrachte Gefahr, weist das BSG zurück. Im Homeoffice kann Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn sich eine Gefahr an einem privaten Gegenstand realisiert – sofern dieser in einer unternehmensdienlichen Nutzung eingesetzt wird. Hier diente die Heizungsanlage eben auch der Erwärmung des häuslichen Arbeitsbereichs. Damit greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

 

Fazit

Das Urteil macht deutlich: Im Homeoffice hängt der Versicherungsschutz nicht daran, ob ein Gerät „privat“ ist, sondern daran, ob die konkrete Handlung im Unfallmoment objektiv dem Betrieb diente. Wer Arbeitsbedingungen herstellt oder aufrechterhält, kann dabei auch mit häuslicher Technik unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen.

 

Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2024 – B 2 U 14/21 R

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