Ein All-inclusive-Hotel mit Aquapark, sechs Pools und ungefähr 500 Sonnenliegen klingt erst einmal nach einem entspannten Urlaub ohne Platzprobleme. Schade nur, wenn die Liegen zwar da sind, aber praktisch nicht nutzbar.
Genau um diese Urlaubsrealität – und um die Frage, ob daraus ein Reisemangel mit Minderungsanspruch wird – ging es vor dem Amtsgericht Hannover.
Die Ausgangslage
Der Kläger buchte für sich, seine Lebensgefährtin und zwei Kinder eine Flugpauschalreise nach Rhodos für zwölf Reisetage zu einem Gesamtreisepreis von 5.260 Euro. Im Hotelbereich rund um die Swimmingpools hing eine Poolordnung, die das Reservieren von Liegen per Handtuch ausdrücklich untersagte, jedenfalls über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten ohne tatsächliche Nutzung.
Vor Ort war die Wirklichkeit jedoch eine andere. Nach dem Vortrag des Klägers, und später auch nach der Beweisaufnahme, wurde das Reservieren durch andere Gäste geduldet. Der Kläger und seine Familie hielten sich hingegen an die Regeln und reservierten nicht „vorsorglich“ am frühen Morgen. Sie rügten die Situation während der Reise gegenüber Reiseleitung und Hotelpersonal und verlangten Abhilfe.
„Früher Vogel“ oder Reisemangel?
Die Beklagte hielt dem Kläger sinngemäß entgegen, das Ganze sei eher ein „friedliches Wettrennen um die besten Plätze”, bei dem man sich eben dem Umfeld anpassen könne. Wer abends oder frühmorgens selbst Handtücher platziere, hätte genauso Liegen bekommen – und das Reiserecht sei nicht dafür da, solche Befindlichkeiten zu lösen.
Der Kläger sah das anders. Er behauptete, es sei tagsüber vor 16 Uhr praktisch nicht möglich gewesen, überhaupt eine Liege zu nutzen, insbesondere zu den Zeiten, in denen man mit Kindern typischerweise am Pool ist.
Was das Gericht wichtig fand
Das AG stellte zunächst klar, was Reisende oft unterschätzen: Ohne ausdrückliche Zusicherung schuldet der Reiseveranstalter nicht „eine Liege pro Kopf“. Entscheidend ist grundsätzlich, ob insgesamt eine ausreichende Anzahl im Verhältnis zur Gästezahl vorhanden ist.
Gleichzeitig betonte das Gericht aber auch: Im Einzelfall kann ein Reisemangel vorliegen, wenn die tatsächlich nutzbare Anzahl faktisch unter ein angemessenes Verhältnis sinkt – etwa, weil Liegen defekt sind oder weil eine Reservierungspraxis geduldet wird, die den eigenen Regeln widerspricht.
Besonders deutlich wurde das Gericht bei einem Punkt: Es ist nicht Aufgabe des Reisenden, sich Abhilfe selbst zu verschaffen, indem er fremde Handtücher entfernt oder seinerseits gegen die ausgeschilderte Poolordnung verstößt. Wer das vermeiden will, muss keinen Streit am Pool riskieren, nur um die vertraglich erwartbare Nutzung zu retten.
Das Ergebnis: Minderung – aber nicht für den ganzen Urlaub
Nach Vernehmung der mitreisenden Zeugin und informatorischer Anhörung der Parteien war das Gericht davon überzeugt, dass die Familie im Ergebnis tagsüber kaum eine Liege nutzen konnte, weil Liegen entweder durch Handtücher blockiert oder teilweise defekt waren.
Gleichzeitig spielte eine weitere reiserechtliche Stellschraube eine Rolle: Eine Minderung gibt es bei behebbaren Mängeln grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige, weil der Veranstalter vorher keine echte Abhilfemöglichkeit hatte.
Deshalb setzte das Gericht die Minderung zeitlich erst ab der ersten Mängelanzeige an. So kam es rechnerisch auf 322,77 Euro, die der Reiseveranstalter erstatten musste.
Fazit: Regeln aushängen reicht nicht
Der Fall zeigt: Es geht nicht nur darum, was auf dem Papier steht oder wie viele Liegen theoretisch vorhanden sind, sondern darum, was vor Ort tatsächlich nutzbar ist. Wenn ein Hotel eine Poolordnung aufstellt, sie aber nicht durchsetzt und dadurch die Nutzung für regelkonforme Gäste faktisch zusammenbricht, kann das zum Reisemangel werden.
Amtsgericht Hannover, Urt. v. 20.12.2023, Az.: 553 C 5141/23




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