26 Jahre, mehrere Fach- und Hochschulwechsel, Exmatrikulationen, Beurlaubungen – und mittendrin der Versuch, staatliche Unterstützung in Form von Wohngeld zu erhalten. Das Verwaltungsgericht Mainz hatte in diesem Fall zu entscheiden, wo aus Sicht des Wohngeldrechts Schluss ist mit dem Vertrauen auf die ewige Studienzeit als Lebensmodell.
Worum ging es?
Ein inzwischen 50-jähriger Student beantragte im März 2024 erneut Wohngeld. Seit 1998 war er an verschiedenen Hochschulen eingeschrieben, zuletzt im 15. bzw. 14. Fachsemester zweier Bachelorstudiengänge. Die Regelstudienzeit? Sechs Semester.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Kläger Wohngeld erhalten, zuletzt knapp 200 Euro monatlich. Als die zuständige Behörde dieses Mal die Reißleine zog und den Antrag unter Berufung auf § 21 Nr. 3 WoGG ablehnte, klagte der Mann. Seine Argumente: gesundheitliche Probleme, pandemiebedingte Verlängerung, strukturelle Defizite in der Filmförderung des Landes Rheinland-Pfalz, und: das Vertrauen auf frühere Wohngeldbewilligungen.
Die Entscheidung des VG Mainz
Maßgeblich war: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung über 50 Hochschulsemester hinter sich, ohne einen Abschluss in Sicht. Die Beweislast für gesundheitliche Einschränkungen blieb er schuldig, ebenso eine nachvollziehbare Perspektive für den Studienabschluss.
Die Kammer stellte klar: Wohngeld ist eine Sozialleistung. Wer es ernsthaft in Anspruch nehmen will, muss auch seine Ausbildung ernsthaft betreiben. Das schließt nicht nur die Zielstrebigkeit im aktuellen Studium ein, sondern bezieht sich auch auf den gesamten Bildungsweg – insbesondere, wenn dieser sich über ein Vierteljahrhundert erstreckt. Die langjährige Gesamtstudiendauer sei objektiv nicht mehr mit einem zielgerichteten Studienverlauf vereinbar.
Vertrauen ist gut, gesetzliche Voraussetzungen sind besser
Der Kläger berief sich unter anderem auf Vertrauensschutz: Schließlich habe er in der Vergangenheit Wohngeld erhalten. Doch auch hier blieb das Gericht sachlich streng: Einmal gewährtes Wohngeld begründe keinen Anspruch auf zukünftige Bewilligungen, wenn sich die Umstände – wie hier – geändert haben. Mit wachsender Studiendauer sei die Grenze zur missbräuchlichen Inanspruchnahme (§ 21 Nr. 3 WoGG) längst überschritten worden.
VG Mainz, 04.09.2025 – 1 K 19/25.MZ









