Immobilien im Wert von mehreren Millionen Euro, dazu Gold, Schmuck und regelmäßige Mieteinnahmen – das klingt nicht gerade nach „Vermögensverfall“ i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Trotzdem bewahrten all diese Vermögenswerte einen Kollegen nicht davor, seine Zulassung zu verlieren. Der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen stellte kürzlich klar: Dass ein Rechtsanwalt (nur) auf dem Papier reich ist, spielt nach der BRAO keine Rolle; entscheidend ist allein die tatsächliche Liquidität (AGH NRW, Urt. v. 17.7.2026 – 1 AGH 20/26).
Der Fall: Der betroffene Rechtsanwalt war bereits seit 2014 im Visier seiner Kammer. Mehrfach wurde er angehört, weil er offenbar fortlaufend und über einen längeren Zeitraum mit gegen ihn gerichteten Forderungen sowie Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert war und sich regelmäßig Forderungstilgungen auf der einen Seite und neue Forderungen sowie Vollstreckungsmaßnahmen auf der anderen Seite gegenüberstanden; zeitweise war er sogar im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Es zeigte sich das Bild, dass der Kollege Zahlungen i.d.R. nur unter dem Druck der Zwangsvollstreckung leistet. Gläubiger waren u.a. das Finanzamt, das Rechtsanwaltsversorgungswerk und Privatpersonen. Im Frühjahr 2026 entschloss sich die RAK, dem Rechtsanwalt die Zulassung wegen Vermögensverfalls zu entziehen. Damit war dieser gar nicht einverstanden: Er verwies auf sein Eigentum an einer Gewerbeimmobilie und an einem Dreifamilienhaus, auf Goldreserven und Schmuck i.H.v. mehreren zehntausend Euro sowie auf sein Fahrzeug der Marke Mercedes. Insgesamt, so sein Vortrag, verfüge er über ein Nettovermögen von mehr als 6 Mio. €. Mandantengelder seien auch deshalb zu keiner Zeit gefährdet gewesen, da laufende Pfändungsmaßnahmen nur seine Privatkonten, nicht aber Fremdgeldkonten betroffen hätten. Der Widerruf sei daher aus diesen Gründen unverhältnismäßig. Die RAK blieb bei ihrer Rechtsauffassung und verwies zudem ergänzend auf eine erst kürzlich erfolgte strafrechtliche Verurteilung des Kollegen wegen Fälschung gem. § 269 Abs. 1 StGB.
Der Anwaltsgerichtshof NRW bestätigte jetzt den Widerruf der Anwaltszulassung: Leiste ein Rechtsanwalt über einen längeren Zeitraum Zahlungen nur unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, spreche das nicht nur bei Verbindlichkeiten größeren Ausmaßes für einen Vermögensverfall, sondern (gerade) auch dann, wenn der Rechtsanwalt es sogar wegen vergleichsweise geringfügiger Forderungen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sich habe kommen lassen. Vorhandenes Vermögen sei nur dann von Relevanz, wenn es zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung der Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hätte. Im Fall von Immobilienvermögen setze dies die ernsthafte Verkaufsabsicht des Rechtsanwalts zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides voraus, die aber hier weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sei.
Die Annahme, dass trotz dieser Umstände eine Gefährdung der Rechtsuchenden ausgeschlossen werden könne, setze mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Sozietät ausübe und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet habe, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhinderten, argumentierten die Berufsrichter weiter. Selbstauferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts, wie eine Kontentrennung, seien dagegen grds. nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen. In dieser Situation sei der Widerruf der Anwaltszulassung zwingend, der Rechtsanwaltskammer sei kein Ermessen verblieben.
Die Lehre aus dem Fall? „Nur Bares ist Wahres“ – diese Volksweisheit gilt auch im anwaltlichen Berufsrecht. Immobilien, Gold und Schmuck mögen beeindruckend klingen, doch ohne tatsächliche Zahlungsfähigkeit bleibt es beim Befund des Vermögensverfalls.
[Red.]





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