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Kritik an geplantem Berufsrecht der Insolvenzverwalter

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Sommer den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger veröffentlicht. Zentraler Bestandteil des umfangreichen Artikelgesetzes ist ein neues Gesetz über die Zulassung und die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger (Insolvenzamtsträgergesetz – InsAG). Mit dem Entwurf reagiert das Ministerium auf eine seit Langem kritisierte Situation: Insolvenzverwalter werden derzeit anhand von Vorauswahllisten bestellt, die die rund 100 Insolvenzgerichte dezentral führen. Einheitliche Eignungskriterien gibt es nicht; die Vorauswahl gestaltet sich damit uneinheitlich und aufwändig.

Der neue Entwurf sieht deshalb vor, die bisherigen dezentralen Listen durch eine bundesweite Berufszulassung zu ersetzen. Als Zulassungsstelle soll eine neu zu errichtende „Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger“ fungieren, die ein Berufsträgerregister führt und die Berufsaufsicht ausübt – flankiert von einer neuen Berufsgerichtsbarkeit, für die noch entsprechende Kammern bei den Landgerichten sowie Senate bei den Oberlandesgerichten und dem BGH eingerichtet werden müssen. Das Vorhaben schafft damit für einen Berufsstand, der ganz überwiegend aus zugelassenen Rechtsanwälten besteht, eine weitere Kammer neben der Rechtsanwaltskammer – verbunden mit einer zweiten Pflichtmitgliedschaft, einem weiteren Beitrag sowie zusätzlicher zweiter Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit.

Noch vor ihrer offiziellen Stellungnahme zum Gesetzentwurf kritisierte die Bundesrechtsanwaltskammer in einer Pressemitteilung wesentliche Teile der geplanten Neuregelung. Diese schaffe – so der Vorwurf der Anwaltsvertreter – unnötige Doppelstrukturen und führe absehbar zu Konflikten zwischen den verschiedenen Berufsordnungen. Das Ministerium nehme z.B. in Kauf, dass ein und derselbe Sachverhalt in beiden Berufsrechten sanktioniert werden könne. Besonders schwer wiegt aus BRAK-Sicht eine Kollisionsregel (§ 41 S. 2 InsAG-E): Danach sollen die neuen insolvenzrechtlichen Berufspflichten den anwaltlichen Berufspflichten vorgehen. Um diese für die betroffenen Berufsträger nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden, hatte die BRAK bereits im Vorfeld einen anderen Weg vorgeschlagen: eine Regelung unter dem Dach der BRAO nebst Berufsaufsicht durch die Rechtsanwaltskammern – denn 95 % der Insolvenzverwalter, so die Kammer, seien zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahr 2022 wurde im BMJV sogar ein Konsens von BRAK und Insolvenzverwalterverbänden erzielt, niedergelegt in einem eigenen Regelungsentwurf der BRAK. Diesen hat das Bundesjustizministerium jetzt jedoch nicht aufgegriffen – in der Gesetzesbegründung fehlt selbst unter dem entsprechenden Gliederungspunkt „C. Alternativen“ eine Auseinandersetzung mit dem Vorschlag der Anwaltsvertretung.

BRAK-Vizepräsident RA André Haug kritisierte den vom BMJV eingeschlagenen Weg als wenig systemgerecht: „Die Aufsicht bei den Rechtsanwaltskammern anzusiedeln, wäre die naheliegendste Option. Diese Kolleginnen und Kollegen unterliegen bereits einer funktionierenden Berufsaufsicht. Der Entwurf stellt daneben für ein und dieselbe Person eine zweite Kammer, eine zweite Aufsicht und ein zweites berufsgerichtliches Verfahren. Unabhängigkeit und Verschwiegenheit stehen nicht zur Disposition eines Spezialberufsrechts. Wer Doppelstrukturen schafft, schafft Doppelkonflikte.“ Vizepräsidentin RAin Sabine Fuhrmann ergänzte: „Für rund 2.000 Berufsträger soll eine komplette Kammerverwaltung neu entstehen, deren Fallaufkommen der Entwurf selbst als äußerst gering einschätzt. Das Ministerium kalkuliert für sich eine Viertelstelle – die Kosten tragen der Berufsstand und mittelbar die Verfahrensbeteiligten. Und wenn der Entwurf schon auf Selbstverwaltung setzt, dann muss er dem Berufsstand auch die Satzungsautonomie geben, statt zentrale Fragen des Berufszugangs der Rechtsverordnung des Ministeriums vorzubehalten.“

[Quellen: BMJV/BRAK]

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