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Keine RAK-Pflicht für Steuerberater

Müssen Steuerberater, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind und eine anwaltliche Kanzlei mitführen, gleich drei Kammern Beiträge zahlen? Nein, entschied der AGH Nordrhein-Westfalen und hob entsprechende Beitragsbescheide auf (Urt. v. 17.7.2026 – 1 AGH 21/26).

Im konkreten Fall hatten mehrere Steuerberater und Wirtschaftsprüfer die Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft inne, die wiederum Komplementärin einer als Berufsausübungsgesellschaft zugelassenen Kanzlei war. Die zuständige Rechtsanwaltskammer forderte von ihnen Kammerbeiträge, obwohl sie bereits Mitglieder der Steuerberaterkammer und der Wirtschaftsprüferkammer waren. Ihre Begründung: Die Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b Var. 2 BRAO greife nur dann, wenn die betreffende Person ausschließlich Steuerberater sei. Als Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigte Buchprüfer blieben die Kläger Pflichtmitglieder der RAK, weil ausschließlich (Nur-)Steuerberater und (Nur-)Patentanwälte von dieser Pflichtmitgliedschaft ausgenommen seien.

Dieser Lesart erteilte der AGH NRW eine klare Absage: Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b BRAO genüge die Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer, um von der RAK-Pflichtmitgliedschaft befreit zu sein. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen „Nur-Steuerberatern“ und mehrfach qualifizierten Berufsträgern. Auch der Gesetzeszweck spreche gegen eine Dreifachmitgliedschaft: Die Reform habe Mehrfachmitgliedschaften abbauen und Bürokratie vermeiden wollen. Das weitere Argument der RAK, ohne ihre (zusätzliche) Aufsicht entstehe eine Lücke in der Kontrolle der Einhaltung der jeweiligen Berufspflichten, überzeugte die Richter ebenfalls nicht: Die Steuerberaterkammer überwache quasi bereits die BRAO-Pflichten, so ihre Begründung, denn die Berufspflichten der Rechtsanwälte und der Steuerberater seien sich derart ähnlich, dass es insoweit keiner Doppelüberwachung/Doppelmitgliedschaft bedürfe. Für die Wirtschaftsprüfer-Pflichten gelte dies allerdings nicht, merkte der Senat ergänzend an, so dass hier auf jeden Fall die (weitere) Pflichtmitgliedschaft nötig sei.

Mehrfach qualifizierte Berufsträger in der Geschäftsführung anwaltlicher Berufsausübungsgesellschaften sollten nach dieser Entscheidung Beitragsbescheide von Rechtsanwaltskammern daher kritisch prüfen.

[Quelle: Justiz NRW]

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