Erst im Juli dieses Jahres hatten Bundesfinanzminister Lars Klingbeil und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig umfangreiche Gesetzesänderungen zur Bekämpfung der Steuerkriminalität angekündigt (s. dazu auch ZAP 2026, 508). Bereits im August folgte mit dem neuen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts ein erster Schritt. Mit dem Vorhaben soll die Steuerhinterziehung in der Wirtschaft erschwert werden; u.a. soll künftig vor allem in bargeldintensiven Branchen ab einer Umsatzgrenze von 100.000 € pro Jahr der Betrieb sog. „offener Ladenkassen“ – also von Kassen ohne elektronische Aufzeichnungssysteme – unzulässig sein.
Zu diesem Zweck sieht der Entwurf vor, einen neuen § 146b in die Abgabenordnung einzuführen, in dem es u.a. heißt: „Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 100.000 € im Kalenderjahr überschreitet, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 verwenden (Kassenpflicht).“ Unberührt bleiben soll allerdings auch in diesem Fall § 148 AO, wonach es im Ermessen des Finanzamts steht, im Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen zu gewähren.
Die Aufnahme auch der Freiberufler in die geplante Kassenpflicht hat bereits Berufsrechtler auf den Plan gerufen, die die neue Verpflichtung für unverhältnismäßig oder sogar „absurd“ halten, da viele freie Berufe gar kein oder kaum Bargeld annehmen. So argumentiert etwa der Deutsche Anwaltverein, dass künftig auch solche Steuerpflichtige, die fast ausschließlich bargeldlose Umsätze in dem im Gesetz genannten Umfang tätigen, schon für eine einzelne eventuelle Bareinnahme eine entsprechende Kasse vorhalten müssten. Bezogen auf die Rechtsanwälte würde das dazu führen, dass für jeden Standort eine entsprechende elektronische Kasse vorzuhalten wäre, auch wenn der weit überwiegende Umsatz bargeldlos erzielt werde. Alternativ müsste die Beratung gegen Barzahlung abgelehnt werden, was allerdings dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine gesicherte und nicht unnötig erschwerte Rechtsberatung widersprechen würde.
Der DAV fordert daher, entweder die 100.000-€-Grenze auf die Barumsätze zu begrenzen oder aber Freiberufler grds. aus der Regelung herauszunehmen. Ansonsten, so prognostiziert der Verein, müsse sich die Finanzverwaltung z.B. darauf einstellen, dass ein Großteil der ca. 167.000 in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte Einzelanträge zur Befreiung stelle.
[Quellen: BMF/DAV]




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