Bereits in der vergangenen Legislaturperiode war der Versuch unternommen worden, die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft anzuheben. Der damalige Bundesjustizminister Marco Buschmann hatte Mitte 2024 einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem die zuletzt 2020 auf 75 €/Tag angehobene Entschädigung erneut erhöht werden sollte (vgl. dazu ZAP 2024, 699). Das vorzeitige Ende der Ampel-Koalition stoppte das Vorhaben jedoch. Nun unternimmt Bundesjustizministerin Stefanie Hubig einen neuen Anlauf, indem sie die Vorlage ihres Vorgängers im Wesentlichen aufgreift, jedoch auch einige Veränderungen daran vornimmt; eine davon betrifft auch die Anwaltschaft.
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) v. 8.3.1971 regelt die Entschädigungsansprüche für Personen, die zu Unrecht freiheitsentziehende Strafverfolgungsmaßnahmen, wie etwa Untersuchungs- oder Strafhaft, erlitten haben. Es wurde seit seinem Inkrafttreten vor gut 55 Jahren nur punktuell angepasst. In jüngerer Zeit wurde zunehmend geltend gemacht, dass die im Jahr 2020 von 25 € auf 75 € erhöhte Haftentschädigungspauschale weiterhin zu niedrig sei, die Anrechnung von ersparten Aufwendungen für etwa in einer Haftanstalt erhaltene Unterkunft und Verpflegung ungerecht wäre und das derzeitige Verfahren verbesserungswürdig erscheine. Die geplante Reform soll diesen Anliegen Rechnung tragen und die Entschädigungsregelungen grundlegend überarbeiten. Die wesentlichen Neuerungen sind:
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Die Haftentschädigungspauschale soll von bisher 75 € auf 100 € für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung erhöht werden. Darüber hinaus soll der Entschädigungsbetrag ab einer Haftdauer von sechs Monaten für alle weiteren angefangenen Tage der Freiheitsentziehung 150 € betragen – Marco Buschmanns Vorschlag hatte hier noch 200 € vorgesehen.
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Die durch die Freiheitsentziehung ersparten Aufwendungen der Betroffenen für Unterkunft und Verpflegung sollen künftig nicht mehr auf den im Entschädigungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden angerechnet werden können.
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Des Weiteren werden verschiedene Fristen verlängert bzw. ganz aufgehoben: So wird die Frist zur Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung über die Entschädigungspflicht nach § 9 StrEG von einem auf zwei Monate verlängert. Die Frist zur Antragstellung im Betragsverfahren nach § 10 StrEG wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Die bislang in § 12 StrEG geregelte absolute Ausschlussfrist von einem Jahr für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs wird ganz aufgehoben. Schließlich wird die Frist zur Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch von drei auf sechs Monate verlängert.
Nicht mehr im aktuellen Gesetzentwurf enthalten ist der noch im Buschmann-Entwurf vorgesehene erleichterte Zugang zu anwaltlicher Beratung; so wollte der damalige Justizminister einen Anspruch auf kostenlose Erstberatung festschreiben, um zu verhindern, dass Anspruchsberechtigte etwa aus Sorge vor hohen Anwaltskosten ihre Rechte im Entschädigungsverfahren nicht wahrnehmen. Der Verzicht auf diesen Beratungsanspruch wie auch die Reduzierung des ursprünglich vorgesehenen Entschädigungsbetrags ab einer sechsmonatigen Haftdauer (s. o.) dürfte mit Rücksichtnahme auf die Bundesländer erfolgt sein. Diese sind für die Finanzierung der Haftentschädigung zuständig und hatten bereits seinerzeit Vorbehalte gegen die Mehrbelastungen aus der Reform des StrEG geltend gemacht.
[Quelle: BMJV]










