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Harsche Kritik an geplanter neuer Gesellschaftsform

An den Plänen des Bundesjustiz- und des Bundesfinanzministeriums zur Einführung der neuen Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) haben die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein heftige Kritik geübt. In ihren offiziellen Stellungnahmen zu dem im März von den Ministerien vorgestellten „Rahmenkonzept“ (s. dazu näher ZAP 2026, 215 f.) führen beide Anwaltsorganisationen zahlreiche Punkte auf, die ihrer Meinung nach skeptisch betrachtet werden müssen. Sie sehen sowohl konzeptionelle Defizite als auch wirtschaftliche Risiken für die Gesellschafter. Der DAV hält die neue Gesellschaftsform sogar für volkswirtschaftlich schädlich.

Nach den Plänen der Ministerien soll die neue Rechtsform nachhaltig denkenden Investoren die Möglichkeit bieten, Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft zu behalten. Dazu soll sie unkompliziert und mit geringem Kapitaleinsatz zu gründen und konzeptionell an die Genossenschaft angelehnt sein. Die Mitgliedschaft soll nicht übertragbar und nicht vererbbar sein, Gewinne und Vermögen nicht ausgezahlt werden dürfen. Steuerliche Privilegierungen sind nicht vorgesehen, lediglich einige aus dem Konzept folgende Anpassungen, etwa eine turnusmäßig anfallende Ersatzerbschaftsteuer.

Die Bundesrechtsanwaltskammer bezweifelt bereits die Notwendigkeit der neuen Rechtsform. Nach ihrer Einschätzung ließen sich viele der mit der GmgV verfolgten Ziele schon heute mit den bestehenden gesellschaftsrechtlichen Instrumenten erreichen. Für kleinere Vorhaben verweist die BRAK auf die (haftungsbeschränkte) Unternehmergesellschaft. Für größere Unternehmen seien individuelle gesellschaftsrechtliche Lösungen häufig attraktiver als ein starres gesetzliches Modell. Ähnlich sieht es der Deutsche Anwaltverein: Mit Ausnahme der Ewigkeitsgarantie – die er im Übrigen sehr kritisch sieht, s. unten – ließen sich alle Elemente der geplanten GmgV bei jeder GmbH und jeder Personengesellschaft umsetzen, führt er in seiner Stellungnahme aus. Bei Kapitalgesellschaften bestehe bereits heute eine Vermögensbindung kraft Gesetzes; diese könnte durch entsprechende Satzungsgestaltung nach den Vorstellungen der Gründer noch zusätzlich angepasst werden. Auch volkswirtschaftlich sei die neue Gesellschaft nicht sinnvoll: Aufgrund der dauerhaften Gewinnthesaurierung bei wirtschaftlich erfolgreichen GmgV drohe eine Kapitalallokation mit der Folge, dass Finanzmittel sinnvolleren Investitionsmöglichkeiten vorenthalten würden.

Ein weiteres gravierendes Manko sehen BRAK und DAV in dem Verbot, Gewinne oder erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile auszuzahlen. Dies könne die Gewinnung qualifizierter Führungskräfte erschweren. Es erscheine zwar für eine bestimmte Zeitdauer möglich, dass die Gesellschafter als Wertegemeinschaft bereit und fachlich in der Lage seien, sich für das Unternehmen unter Verzicht auf finanzielle Anreize zu engagieren; zweifelhaft sei aber, ob dies über Generationen hinweg auf Dauer gelingen könne. Ebenfalls kritisch sehen beide Anwaltsorganisationen die geplante erbschaftsteuerliche Ersatzbesteuerung: Diese widerspreche dem politischen Ziel, die GmgV weder steuerlich zu privilegieren noch zu benachteiligen. Da die Mitglieder gerade nicht wirtschaftlich am gebundenen Vermögen partizipieren sollen, fehle die sachliche Rechtfertigung für eine solche Besteuerung. Zudem, so bemängelt der DAV, sei die Ersatzbesteuerung zu hoch angesetzt; sie führe im Ergebnis zu einer erheblichen Belastung der GmgV, die die laufende Rendite erheblich reduzieren könne.

Als „gravierendstes Risiko“ der neuen Gesellschaftsform bezeichnet der DAV aber die geplante Ewigkeitsbindung. Sie führe zu einer „Herrschaft der toten Hand“ durch die dauerhafte Bindung aller Rechtsnachfolger. Die Herrschaft der Verstorbenen über die Lebenden sei ansonsten im Gesellschaftsrecht aus guten Gründen begrenzt. Die Schaffung angemessener und in ihrer Wirkung im Zeitablauf ausreichend einschätzbarer gesellschaftsrechtlicher Regeln für die Ewigkeit sei nicht möglich und würde die Fähigkeiten der Gründer und ihrer Berater deutlich übersteigen. Angesichts des fundamentalen technologischen Umbruchs durch Digitalisierung und KI und damit einhergehende Gefahren für etablierte Geschäftsmodelle, externer geopolitischer Krisen einschließlich der Folgen auf Lieferketten und Absatzmärkte sowie nationaler gesellschaftlicher und politischer Veränderungen, erscheine die Forderung nach ewiger Festlegung von Grundprinzipien und dem bewussten Ausschluss von Reaktionsmöglichkeiten im Hinblick auf die Finanzierung und die Inhaberschaft am Unternehmen als geradezu anachronistisch.

[Quellen: BRAK/DAV]

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