Wer sich bislang im Internet per Suchmaschine auf Wissenssuche begeben hatte, bekam als Ergebnis stets eine mehr oder weniger lange Liste von Verweisen auf andere Webseiten präsentiert und musste hoffen, in diesen „Trefferlisten“ zumindest eine Internetseite zu finden, die eine Antwort auf seine Suchanfrage enthielt. Diese Art der Recherche ändert sich momentan grundlegend: Dank der im Vordringen befindlichen Künstlichen Intelligenz bemühen sich die Suchmaschinenbetreiber, den Nutzern entweder zusätzlich zur traditionellen Link-Liste oder ausschließlich eine gezielte textliche Antwort auf ihre Suchanfrage zu geben. So startet etwa die Ergebnis-Übersicht bei Google seit einigen Monaten bereits mit einer KI-generierten Zusammenfassung der Suchergebnisse; zudem hat das Unternehmen angekündigt, seine Suchmaschine weiter in Richtung eines Chatbots weiterzuentwickeln, der dem Leser das mühsame Sichten der Trefferlisten komplett ersparen soll.
Diese technische Entwicklung könnte auch Auswirkungen auf Haftungsfragen im Internet haben. Während sich eine mehr oder weniger neutrale Zusammenstellung von Suchergebnissen in der Vergangenheit in juristischer Hinsicht als wenig angreifbar erwiesen hat, könnte sich dies bei konkreten textlichen Aussagen anders darstellen. So hat soeben das Landgericht München I entschieden, dass Google grds. für falsche Aussagen in seinen neuen KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haften muss. Letztere seien – so das Gericht – keine bloßen Verlinkungen auf Inhalte Dritter, sondern eigene Inhalte des Suchmaschinenbetreibers, die diesem als unmittelbarem Störer zugerechnet werden könnten. Der Betreiber könne sich hierbei weder auf die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA noch auf die von der höchstrichterlichen Rspr. bestätigte spezielle Haftungsprivilegierung für Suchmaschinenbetreiber (s. dazu etwa BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/13; BGH, Urt. v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16) berufen. Die neue Funktion sei im Ergebnis eben kein bloßes Durchreichen fremder Inhalte mehr, befanden die Richter (LG München I, Urt. v. 28.5.2026 – 26 O 869/26).
In dem vom LG München I entschiedenen Fall ging es um Behauptungen über angebliche Betrugsmaschen und Abo-Fallen, die die Google-Suchmaschine in einer „Übersicht mit KI“ generiert hatte. Darin wurden zwei deutschen Verlagen fälschlicherweise unseriöse Geschäftspraktiken zugeschrieben, was aber offenbar auf einer Verwechslung beruhte. Die Verlage mahnten Google zunächst ab und beanstandeten die Darstellung über das von dem Suchmaschinenbetreiber bereitgestellte Online-Formular. Nachdem die Inhalte aber weiterhin erschienen, zogen sie vor Gericht. Mit Erfolg: In einem Eilverfahren untersagte das LG München I Google, die beanstandeten Behauptungen weiterhin zu verbreiten. Das Urteil des Münchner Gerichts knüpft damit an eine Entscheidung des LG Frankfurt a. M. aus dem vergangenen Jahr an (Urt. v. 10.9.2025 – 2-06 O 271/25), in der dem Unterlassungsantrag zwar nicht stattgegeben wurde, jedoch ebenfalls eine grundsätzliche Haftung des Suchmaschinenbetreibers für KI-generierte Übersichten bejaht wurde.
Es bleibt abzuwarten, ob auch höhere Instanzen dieser juristischen Einschätzung folgen werden. Sollten die Suchmaschinenbetreiber – was einige Beobachter erwarten – ihre KI-generierten Suchergebnisse zur Vermeidung von Haftungsrisiken nicht zukünftig „weichspülen“, sind durchaus weitere Rechtsstreite zu erwarten. Denn dank KI geht der Trend eindeutig weg von den traditionellen sperrigen „Trefferlisten“ hin zu leicht konsumierbaren und zeitsparenden Zusammenfassungen. Ob sich auch hierfür in Rechtsetzung und Rspr. Haftungsprivilegierungen herausbilden werden, ist fraglich.
[Red.]










