In einem gemeinsamen Appell haben die deutschen Generalstaatsanwälte und der Generalbundesanwalt im Juni mehr Unabhängigkeit von den Justizministerien angemahnt. Die Forderung der Strafverfolger ist nicht neu: Bereits vor mehr als fünf Jahren hatten die Generalstaatsanwaltschaften der Länder sowie der Generalbundesanwalt empfohlen, eine gesetzliche Anpassung der Stellung der deutschen Staatsanwaltschaften im europäischen Justizgefüge vorzunehmen. Aus der Politik wurde seinerzeit signalisiert, dass eine Beschränkung des Weisungsrechts durchaus in Angriff genommen werden könnte. Geschehen ist seither allerdings wenig.
Als unentbehrliche Organe der Strafrechtspflege garantierten die Staatsanwaltschaften rechtsstaatliche und gesetzmäßige Verfahrensabläufe und stünden für eine unparteiische Ermittlung der materiellen Wahrheit, argumentieren die Initiatoren. Damit nicht zu vereinbaren sei, dass die Justizministerinnen und Justizminister ein unbegrenztes Weisungsrecht hätten. Auch mit Blick auf eine Reihe von Entscheidungen des EuGH zu dem Begriff „Justizbehörde“ im Zusammenhang mit der Ausstellung europäischer Haftbefehle hatten die Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte sowie der Generalbundesanwalt bereits im November 2020 den Beschluss gefasst, dem Gesetzgeber eine Anpassung der Stellung der deutschen Staatsanwaltschaften im europäischen Justizgefüge vorzuschlagen. Hierzu sollte im GVG das Legalitätsprinzip als Grenze des Weisungsrechts ebenso ausdrücklich kodifiziert werden wie das Verbot justizfremder Erwägungen. Externe Weisungen sollten schriftlich erteilt und begründet werden. Um die Handlungsfähigkeit der deutschen Staatsanwaltschaften im europäischen Kontext sicherzustellen, wurde außerdem eine Einschränkung des externen Weisungsrechts im Einzelfall (zumindest) auf dem Gebiet der Europäischen Rechtshilfe für notwendig erachtet.
Es sei allerdings bis heute nicht gelungen, das externe Weisungsrecht in Deutschland zu begrenzen oder auch nur transparent auszugestalten. Nach wie vor stehe dem Bundesjustizminister (hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte, § 147 Nr. 1 GVG) sowie den einzelnen Landesjustizverwaltungen (hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes, § 147 Nr. 2 GVG) ein prinzipiell unbegrenztes Weisungsrecht zu, das ohne nähere Voraussetzungen zum Eingriff der Exekutive in einzelne Rechtssachen genutzt werden könne. Angesichts des Abbaus von Rechtsstaatlichkeit in anderen Staaten halten es die Generalstaatsanwaltschaften daher für geboten, erneut an ihren Beschl. v. November 2020 zu erinnern. Sie verbinden dies mit dem Appell, die Neutralität und Objektivität der deutschen Staatsanwaltschaften weiter zu stärken und sie resilient gegenüber äußeren Einflüssen zu machen.
Der Zeitpunkt des neuerlichen Appells der Generalstaatsanwälte und des Generalbundesanwalts ist Beobachtern zufolge wohl nicht zufällig gewählt: Die Forderung nach mehr Unabhängigkeit von der Politik ziele – so ihre Mutmaßung – angesichts der derzeitigen politischen Mehrheitsverhältnisse in mehreren ostdeutschen Bundesländern möglicherweise auch auf Schutz vor eventuellen künftigen rechtspopulistischen Justizministern bzw. -ministerinnen ab.
[Red.]










