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Anwaltstag befasst sich mit digitaler Zukunft

Auf dem diesjährigen Anwaltstag, der vom 8. bis zum 12. Juni virtuell sowie in Freiburg stattfand, stand vor allem die technologische Zukunft in den Kanzleien auf dem Programm. Unter dem Motto „Anwaltschaft im Aufbruch – Zukunft gestalten“ erörterten die Teilnehmer neben dem Einsatz moderner Technologie auch die Frage, unter welchen Bedingungen anwaltliche Tätigkeit künftig eigenständig und kontrolliert ausgeübt werden kann. Deutlich wurde dabei u.a., dass der Einsatz moderner Technologie nicht nur Arbeitsabläufe verändert, sondern auch die Grundlagen anwaltlicher Unabhängigkeit berührt.

Erläutert wurde dies von mehreren Referenten am Beispiel des Einsatzes von KI: Diese wird in den Kanzleien zwar vielfach schon im Praxisalltag genutzt, allerdings fehlt es hierbei häufig an einheitlichen Richtlinien oder Vorgaben für geeignete Einsatzfelder und den konkreten Umgang mit den Tools. Zugleich besteht Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen des KI-Einsatzes. Hervorgehoben wurde von Experten, dass Kanzleien den Einsatz von KI als Organisationsfrage begreifen müssen: Kanzleien sollten festlegen, in welchen Bereichen KI genutzt wird, wie mit Daten umzugehen ist und wie Ergebnisse überprüft werden. Erforderlich seien klare interne Regelungen und ihre Einbindung in bestehende Arbeitsabläufe (vgl. hierzu auch bereits Gaa, ZAP 2026, S. 107). Damit rückte auf der Tagung auch ein Problem in den Vordergrund, das über den KI‑Einsatz hinausgeht, vielmehr den gesamten Bereich der Informationsverarbeitung in den Kanzleien betrifft: die Frage der digitalen Souveränität der Anwaltschaft. Auf die Problematik, die sich ergibt, wenn Kanzleien in erheblichem Maß von wenigen großen (ausländischen) Technologieanbietern abhängig sind, machte bereits auf der Eröffnungsveranstaltung der Netzaktivist Markus Beckedahl in seinem Vortrag aufmerksam. Diese Abhängigkeit, so der Experte, betreffe nicht nur wirtschaftliche Aspekte, sondern berühre zentral die anwaltlichen Grundpflichten selbst, etwa die der Verschwiegenheit und des Datenschutzes. Beckedahl verdeutlichte, dass die Einhaltung dieser Pflichten unmittelbar damit zusammenhängt, wer die Kontrolle über die Daten, Systeme und Kommunikationswege behält.

Aus diesen Betrachtungen lassen sich für die Praxis eine Reihe von Anforderungen ableiten: Nicht nur müssen Kanzleien festlegen, in welchen Fällen überhaupt KI eingesetzt werden darf. Vor allem ist auch der Umgang mit Mandatsdaten zu regeln: so gehören sensible Informationen keinesfalls in frei zugängliche Systeme (vgl. dazu auch Gaa, a.a.O.). Zudem ist sicherzustellen, dass KI‑Ergebnisse lediglich als Entwürfe verstanden und selbstverständlich überprüft werden müssen. Schließlich gewinnt die Auswahl der in Anspruch genommenen Dienstleister (vom Provider bis hin zu den Anbietern der eingesetzten Tools) an Bedeutung, weil sie über Zugriffsmöglichkeiten auf Daten und damit über die Einhaltung anwaltlicher Grundpflichten mitentscheidet. Als eher unproblematisch gelten in diesem Zusammenhang vor allem standardisierte Tätigkeiten wie Recherche, Strukturierung von Sachverhalten oder Entwurfsarbeiten. Hier kann KI durchaus die tägliche Arbeit in den Kanzleien unterstützen und Abläufe beschleunigen. Rechtliche Bewertungen und Schlussfolgerungen müssen allerdings in jedem Fall Sache anwaltlicher Expertise bleiben. Der diesjährige Anwaltstag machte einmal mehr deutlich: KI ist längst kein Experimentierfeld von technikbegeisterten Juristen mehr, sondern Teil der Rahmenbedingungen anwaltlicher Tätigkeit. Entscheidend wird dabei in Zukunft sein, ob dies unter Bedingungen erfolgen kann, die auch die Einhaltung anwaltlicher Grundpflichten garantieren.

Die – vor allem finanzielle – Ausstattung der Justiz sowie in diesem Kontext auch die Einkommenssituation der Anwaltschaft waren weitere Themen auf dem Deutschen Anwaltstag. So kritisierte etwa der Deutsche Anwaltverein, dass die Bundesländer derzeit durchschnittlich weniger als drei Prozent ihrer Haushalte für die Dritte Gewalt aufwenden. Im Vergleich zu vor zehn Jahren seien die Ausgaben damit prozentual sogar gesunken. Es sei daher kein Wunder, dass die Justiz allerorten über „Verfahrensberge und Modernisierungsstau“ klage. Dass die Eingangszahlen an vielen Gerichten bereits seit Jahren zurückgehen, führt der Verein auch auf diese Unterfinanzierung zurück: Die Bürger und die Unternehmen würden schlicht davon ausgehen, in ihrer Angelegenheit keinen rechtzeitigen gerichtlichen Rechtsschutz erlangen zu können.

In diesem Zusammenhang wiederholte der DAV auf der Tagung auch die Forderung der Anwaltschaft nach einer Verstetigung der Gebührenanpassung. Die gesetzliche Vergütung über das RVG sichere den Zugang zum Recht, insb. jenseits der Metropolen, erläuterte DAV-Präsident Stefan von Raumer. Eine unzureichende RVG-Vergütung benachteilige insb. die Anwaltschaft in der Fläche und in Ostdeutschland, da hier deutlich seltener Vergütungsvereinbarungen geschlossen würden. Besonders betroffen sehen die Anwaltsvertreter das Sozialrecht. Hier hatte bereits im vergangenen Jahr die Präsidentin des Bundessozialgerichts, Christine Fuchsloch, darauf aufmerksam gemacht, dass die Beiordnung von Anwältinnen und Anwälten immer schwieriger werde, weil diese sich zunehmend aus dem Rechtsgebiet zurückzögen (s. dazu auch ZAP 2025, 982). Darauf wurde auch auf dem Anwaltstag hingewiesen: Die Fachanwaltstitel im Sozialrecht seien inzwischen rückläufig und die Sozialgerichte klagten bereits über eine deutliche Mehrbelastung bei nicht anwaltlich vertretenen Rechtsuchenden.

Vor diesem Hintergrund kam es zu einer umgehenden empörten Reaktion aus der Anwaltschaft, dass die – parallel zum Deutschen Anwaltstag tagende – Justizministerkonferenz sogar eine Absenkung der Anwaltsgebühren in zivilrechtlichen Massenverfahren gefordert hatte (s. dazu auch den folgenden Beitrag): Dies wäre ein „fundamentaler Eingriff“ in das bewährte System der Gebührenberechnung, kritisierte etwa die Bundesrechtsanwaltskammer. Es sei schon unklar, was unter den Begriff der „Massenverfahren“ falle. Zudem werde das Haftungsrisiko der Anwältinnen und Anwälte vollständig übersehen, welches bei der Bearbeitung einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle nicht etwa sinke, sondern erheblich steige. Am Ende würden all jene Anwältinnen und Anwälte sanktioniert, die ihre Mandanten durch eine effiziente und strukturierte Fallbearbeitung bestmöglich verträten, argumentierte die BRAK. Übersehen hätten die Justizminister offenbar auch, dass die Haushalte der Länder durch solche Massenverfahren gar nicht belastet würden: Die Klagen in diesen Fällen würden nicht im Wege der Prozesskostenhilfe finanziert, sondern ganz überwiegend durch Rechtsschutzversicherer. An die Bundesjustizministerin wurde der dringende Appell gerichtet, sich von diesem Vorschlag der Justizministerkonferenz zu distanzieren. 

[Red.]

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