In den §§ 2–16 der FAO sind die Voraussetzungen aufgelistet, unter denen ein Fachanwaltstitel erworben werden kann. Wesentlich sind neben den „besonderen theoretischen Kenntnissen“ auf dem jeweiligen Rechtsgebiet die nachzuweisenden „besonderen praktischen Erfahrungen“ (vgl. § 5 FAO). Sie fallen – je nach Fachgebiet – unterschiedlich aus; ihnen gemeinsam ist jedoch, dass der bzw. die den Fachanwaltstitel begehrende Anwalt oder Anwältin eine Anzahl von selbst bearbeiteten Fällen nachweisen muss, darunter eine bestimmte Anzahl von „gerichtlichen Verfahren“ bzw. „rechtsförmlichen Verfahren“. Was unter letzteren zu verstehen ist, erläutert die FAO nicht genau; sie gibt in der Liste des § 5 Abs. 1 FAO an einigen Stellen lediglich Beispiele an, so etwa für das Informationstechnologierecht und das Bank- und Kapitalmarktrecht (dort sind etwa die außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren und auch Ombudsverfahren benannt) oder das Sportrecht (dort werden u.a. Sportverbandsgerichtsverfahren ausdrücklich als „rechtsförmliche Verfahren“ aufgeführt).
Dass ein derart unscharfer Begriff wie das „rechtsförmliche Verfahren“ in Einzelfällen zu Streit darüber führen kann, welche juristische Tätigkeit noch darunter fällt und welche nicht mehr, verwundert nicht. Bereits der Bundesgerichtshof hatte sich mehrfach mit der Frage befassen müssen und als Vorgaben formuliert, dass – über alle Fachanwaltsgebiete hinweg – nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens fällt, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung geregelt ist (Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12). Dabei muss es sich nicht um ein streitiges Verfahren handeln; es bedarf aber zumindest eines ordnenden Verfahrens, das durch Form- und Fristvorschriften sowie weitere Elemente strukturiert ist (Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 48/08).
Dass auch diese konkretisierenden Merkmale Raum für Unsicherheit lassen, zeigt ein jüngst vom Anwaltsgerichtshof Frankfurt a.M. entschiedener berufsrechtlicher Rechtsstreit. In dem vor dem AGH verhandelten Fall hatte eine Rechtsanwältin, die bereits die Fachanwaltstitel für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie für Medizinrecht besaß, auch einen Fachanwaltstitel für Erbrecht beantragt.
Am Nachweis der gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Buchst. m FAO nachzuweisenden Fälle scheiterte sie allerdings: Die zuständige Kammer erkannte zahlreiche vorgelegte Nachlasspflegschaften nicht an. Das Argument der Kollegin, § 14f Nr. 4 FAO (der die „besonderen Kenntnisse“ betrifft) führe die Nachlasspflegschaft explizit auf und auch zahlreiche andere Rechtsanwaltskammern würden sogar in ihren Merkblättern festhalten, dass die Nachlasspflegschaft als ein rechtsförmliches Verfahren anerkannt werde, ließ die Kammer nicht gelten. Sie blieb bei ihrer Rechtsauffassung, dass Nachlasspflegschaften zwar als erbrechtliche Fälle, nicht jedoch als rechtsförmliche Verfahren zu werten seien, da für sie keine Verfahrensordnung existiere, sondern lediglich Verweise auf einzelne Pflichten bei Ausführung des Amtes gem. dem Betreuungsrecht.
Dieser Auffassung schloss sich nun auch der AGH Frankfurt a.M. an (Urt. v. 14.1.2026 – 1 AGH 5/25). Die von der Klägerin nachgewiesenen Nachlass- und Verfahrenspflegschaften seien nicht als Tätigkeiten in rechtsförmlichen Verfahren i.S.d. § 5 S. 1 Buchst. m FAO anzuerkennen, so die Richter. Wie schon der BGH vorgegeben habe, bedürfe es zumindest eines ordnenden Verfahrens, das durch Form- und Fristvorschriften sowie weitere Elemente strukturiert sei. Die Pflicht zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses und der Abgabe einer jährlichen Rechnungslegung sowie die Anzeige der Beendigung der Nachlasspflege stellten aber weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang eine Verfahrensordnung dar.
Auch dass ein Nachlasspfleger ggf. Anweisungen des Nachlassgerichts Folge zu leisten und seine mit der Nachlasspflegschaft verbundenen formalen Pflichten zu erfüllen habe, erfülle die Voraussetzungen des § 5 S. 1 Buchst. m FAO nicht. Die Nachlasspflegschaft gem. § 1960 Abs. 2 BGB sei vielmehr ein Unterfall der Pflegschaft (vgl. §§ 1809 ff. BGB) und eine Maßnahme der gerichtlichen Nachlassfürsorge; die Aufgabe des Nachlasspflegers sei der Art nach lediglich Vermögensverwaltung.
Einzig die Vergütungsfestsetzungsverfahren (§§ 340, 292, 276 FamFG), die die Klägerin angestrengt habe, seien als „rechtsförmliche Verfahren“ zu sehen; diese allerdings hätten keinen eigentlichen erbrechtlichen Schwerpunkt gehabt, da es darin lediglich um Fragen der Vergütung und des Aufwendungsersatzes gegangen sei, nicht um Fragen des materiellen Erbrechts.
Ob die neue Entscheidung zu einer bundeseinheitlichen Praxis bei der Behandlung von Nachlasspflegschaften als praktische Fälle i.S.d. § 5 FAO führen wird, bleibt abzuwarten. Der AGH Frankfurt a.M. verweist darauf, dass es bislang keine seiner (restriktiven) Auffassung widersprechende Entscheidung eines anderen AGH gibt. Allerdings gesteht er auch ein, dass die Praxis der Anwaltskammern bislang noch uneinheitlich ist.
[Quelle: AGH Frankfurt a.M.]










