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Kammern heben Empfehlungen für Azubi-Vergütungen erneut an

Erst zu Beginn des Jahres hatten die Rechtsanwaltskammern die übliche jährliche Anpassung der Vergütungsempfehlungen für den Ausbildungsbereich ReNos/ReFas vorgenommen; sie fiel deutlich geringer aus als in den Vorjahren (vgl. dazu ZAP 2026, 220). Überraschend verkündete die Bundesrechtsanwaltskammer im Mai nun eine erneute Anhebung: Danach sollen die Ausbildungsgehälter der angehenden Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten bereits im ersten Lehrjahr bundesdurchschnittlich über die 1.000 Euro-Schwelle steigen.

Mit der Anhebung reagiere man auf den „wachsenden Wettbewerb um Nachwuchskräfte“ und unterstreiche das „Bestreben, den Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten als attraktive Karriereoption zu erhalten“ begründete die Bundesrechtsanwaltskammer die Nachjustierung im Frühjahr.

Die neuen Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern mit Stand 30.4.2026 lauten:

  • 1. Ausbildungsjahr: 1.012 € (2025: 971,20 €);

  • 2. Ausbildungsjahr: 1.115,24 € (2025: 1.074,60 €);

  • 3. Ausbildungsjahr: 1.215,08 € (2025: 1.173,80 €).

Die ausführliche Übersicht der Vergütungsempfehlungen und Mindestsätze der einzelnen Rechtsanwaltskammern für das 1., 2. und 3. Lehrjahr für die Ausbildungsberufe Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte findet sich auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer (https://www.brak.de/fileadmin/02_fuer_anwaelte/reno/verguetungsempfehlung_refa-renofa_2026_aktualisiert.pdf).

Die BRAK betont allerdings, dass die vorgenannten Zahlen lediglich den Bundesdurchschnitt abbilden.

Die Empfehlungen in den einzelnen Regionen fallen hierbei höchst unterschiedlich aus: Während etwa die Kammerbezirke Hamm und Koblenz bereits im ersten Lehrjahr bis zu 1.250 € empfehlen, wird anderswo selbst im dritten Lehrjahr noch eine Vergütung im dreistelligen Bereich für angemessen gehalten (so im RAK-Bezirk Kassel).

Größere und wirtschaftsstarke Kanzleien könnten – so die BRAK – die Empfehlungen häufig problemlos erfüllen oder übertreffen, kleinere Büros stießen hingegen bisweilen an ihre Grenzen. Die Kammern würden hierbei ein begründetes Unterschreiten der Empfehlungen in gewissem Umfang tolerieren; allerdings sei die gesetzliche Mindestvergütung für Auszubildende eine Untergrenze, die in jedem Fall einzuhalten sei.

[Quelle: BRAK]

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