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Tätigkeitsbericht des EuGH für 2025

Der Europäische Gerichtshof hat Ende März eine Bilanz seiner Rechtsprechungstätigkeit für das vergangene Jahr gezogen. In seinem Jahresbericht 2025 gab er einen Überblick über Entwicklungen bei seinen Spruchkörpern und über wichtige Entscheidungen, die er im Verlauf des Jahres gefällt hat. Sein Fazit: Trotz „intensiver Tätigkeit“ bei beiden Gerichten des EuGH konnte eine Verkürzung der Verfahrensdauer erreicht werden.

Der EuGH besteht aus zwei Gerichten: Dem Gerichtshof selbst und dem Gericht der EU. Während erster vorrangig mit Klagen gegen Rechtsakte der EU-Mitgliedstaaten sowie mit Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte befasst ist und zudem die Rechtsmittelinstanz für die Entscheidungen des Gerichts der EU darstellt, entscheidet letzteres vor allem im ersten Rechtszug über Klagen von natürlichen oder juristischen Personen; seit 2024 ist es zudem auf bestimmten Sachgebieten für Vorabentscheidungsersuchen zuständig. Beide Gerichte hatten im vergangenen Jahr 2.489 anhängige Verfahren, von denen sie 1.878 erledigen konnten. Zugleich gab es, wie der EuGH hervorhebt, einen „erheblichen Zustrom“ neuer Rechtssachen: beim Gerichthof 889 neue Verfahren, beim Gericht der EU sogar 989, was – so der Bericht – die höchste Zahl neuer Rechtssachen in seiner Geschichte darstellt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer konnte beim EuGH von 17,7 (in 2024) auf 16,7 Monate verkürzt werden, beim Gericht der EU von 18,5 Monaten auf 16 Monate.

Zurück blickt der EuGH in seinem Jahresbericht auf eine Reihe wichtiger und wegweisender Entscheidungen. So gab es 2025 die allerersten Entscheidungen zum neuen Digital Services Act der EU: Unter anderem wurden die Online-Shops Zalando und Amazon als „sehr große Online-Plattformen“ eingestuft (Rechtssachen T-348/23 und T-367/23). Die u.a. von Malta vergebenen „Goldenen Pässe“, d.h. der Verkauf von Staatsangehörigkeiten, wurde vom EuGH untersagt: Derartig kommerzialisierte Einbürgerungsprogramme laufen dem Wesen der Unionsbürgerschaft zuwider, entschieden die Luxemburger Richter (C-181/23). An einer anderen Stelle stärkte das Gericht jedoch die Rechte von Menschen, die Ländergrenzen überschreiten wollen: So müssen Mitgliedstaaten grds. auch die in einem anderen Mitgliedstaat geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen anerkennen, entschied der EuGH in der Rechtssache C-713/23.

Auch auf den Rechtsgebieten des Arbeitsrechts und des Strafrechts gab es wegweisende Entscheidungen. So entschied der Gerichtshof, dass das Verbot der (mittelbaren) Diskriminierung auch für Arbeitnehmer gilt, die selbst nicht behindert sind, jedoch wegen der Betreuung eines behinderten Kindes benachteiligt werden (C-38/24; s. dazu auch ZAP 2025, 933). Zur europäischen Mindestlohnrichtlinie stellte der EuGH klar, dass diese weder einen europaweit garantierten Mindestlohn noch ein harmonisiertes Lohnniveau einführen darf; die Richtlinie könne lediglich verfahrensrechtliche Mindestanforderungen festschreiben und müsse den Mitgliedstaaten im Übrigen einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung ihrer eigenen Mindestlöhne belassen (s. dazu auch ZAP 2025, 1128).

Auf dem Gebiet des Strafrechts erinnerte der Gerichtshof an den auch im vereinigten Europa geltenden Grundsatz „ne bis in idem“: Das Verbot der Doppelbestrafung, so das Gericht, untersage, dass eine Person wegen derselben Tat in mehreren Mitgliedstaaten verfolgt werden könne (C-802/23). Der Fall bezog sich auf eine ETA-Anführerin, die bereits in Frankreich zu 20 Jahren Haft wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt worden war und nun in Spanien erneut vor Gericht gestellt werden sollte.

Für das Jahr 2026 kündigt der EuGH nicht nur die Fortschreibung technischer Neuerungen an, etwa auf seiner Webseite, wo es neben einer optimierten Suchmaschine jetzt auch das „Curia Web TV“ gibt; im Laufe des Jahres soll zudem ein spezielles Richterforum organisiert werden, das sich u.a. mit den „großen Fragen“ der EU-Grundrechte-Charta, ihrer Entwicklung und ihren Zukunftsperspektiven, befasst.

[Quelle: EuGH]

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