Das Bundesjustizministerium hat Mitte April den Entwurf eines neuen Gesetzes gegen digitale Gewalt vorgestellt. Mit dem Vorhaben soll der strafrechtliche Schutz vor allem vor Deepfakes im Internet verbessert werden. Damit will das Ministerium bisher bestehende Strafbarkeitslücken im Bereich bildbasierter sexualisierter Gewalt schließen, die insb. das Herstellen sexualisierter Fälschungen, aber auch Fälle des sog. digitalen Voyeurismus betreffen. Darüber hinaus soll es Betroffenen von digitaler Gewalt erleichtert werden, selbst gegen die Verletzungen ihrer Rechte vorzugehen. Das Vorhaben ist bereits im Koalitionsvertrag vereinbart worden, hat zuletzt durch die medienwirksamen Vorwürfe der Schauspielerin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Ehemann Christian Ulmen aber noch eine zusätzliche Dynamik erfahren. Der Entwurf gliedert sich in einen strafrechtlichen und einen zivilrechtlichen Teil; mit letzterem soll die Rechtsdurchsetzung von Verletzten erleichtert werden.
Sog. digitale Gewalt hat in den vergangenen Jahren ständig zugenommen, das Bundesjustizministerium spricht mittlerweile von einem „Massenphänomen“. Die Erscheinungsformen sind vielfältig: Sie reichen von unerlaubter Veröffentlichung personenbezogener Daten (sog. „Doxing“), über Identitätsmissbrauch, etwa mit Fake-Profilen, Cybermobbing, -grooming und -stalking bis hin zur persönlichen Bedrohung („Hate Speech“) und bildbasierter sexueller Gewalt. Die Folgen sind für die Betroffenen oft gravierend, ihre strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten lückenhaft. Diese Schutzlücken will das Bundesjustizministerium nun schließen. Geplant sind mehrere neue Straftatbestände sowie eine Reihe zivilrechtlicher und zivilprozessualer Änderungen.
An neuen Straftatbeständen sind geplant:
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Verletzung der Intimsphäre: Ein neuer § 184k StGB soll bildbasierte sexualisierte Gewalt in ihren unterschiedlichen Erscheinungsformen erfassen. Dazu soll das unbefugte Herstellen und Verbreiten von intimem Bildmaterial unter Strafe gestellt werden – unabhängig von der Herstellungsform (reale oder computergenerierte Aufnahme) und dem Ort der Aufnahme (privat oder öffentlich). Das betrifft insb. pornographische Deepfakes, Fälle des sog. digitalen Voyeurismus (das heimliche Filmen oder Fotografieren an öffentlichen Orten, soweit es auf unbekleidete intime Körperstellen zielt oder „in sexuell bestimmter Weise“ auf bekleidete intime Körperstellen). Ebenfalls erfasst sind Vergewaltigungsvideos und Rache-Pornos.
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Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Bei sonstigen (also nicht sexuell konnotierten) Deepfakes soll ein neuer § 201b StGB das unbefugte Zugänglichmachen (nicht bereits das Herstellen) erfassen, wenn die Fälschungen geeignet sind, dem Ansehen der dargestellten Person erheblich zu schaden. Erfasst sind beispielsweise täuschend echt aussehende Bildaufnahmen, die reale Personen – ohne deren Einverständnis – vermeintlich bei der Begehung schwerer Straftaten zeigen.
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Unbefugte Überwachung: Ein neuer § 202e StGB soll insb. Cyberstalking mittels GPS-Trackern erfassen.
Flankiert werden sollen die neuen Straftatbestände durch zivilrechtliche und -prozessuale Möglichkeiten der Betroffenen, ihre Rechte gegen die Täter und Online-Plattformen durchzusetzen. Geplant ist u.a.:
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Betroffene sollen von Online-Plattformen und Internetzugangsanbietern einfacher und weitergehender als bisher Auskunft über die Identität von Rechtsverletzern erhalten können; dafür wird ein neues Auskunftsverfahren (mit Richtervorbehalt) etabliert. Diensteanbieter mit Sitz außerhalb der EU werden verpflichtet, in Deutschland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
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Gerichte sollen Online-Plattformen und Internetzugangsanbieter verpflichten können, bereits bei ihnen vorhandene Daten über einen mutmaßlichen Rechtsverletzer zu sichern. So will das BMJV erreichen, dass die beabsichtigte Rechtsdurchsetzung nicht an einem Datenverlust scheitert.
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Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen und Wiederholungsgefahr sollen Betroffene eine zeitweilige Sperre des Verletzer-Accounts gerichtlich beantragen können.
Der Gesetzentwurf ist derzeit an die Länder und Verbände zur Stellungnahme versandt; diese haben noch bis zum 22. Mai Gelegenheit, ihre Rechtsansichten zu dem Vorhaben zu äußern.
[Quelle: BMJV]










