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Strafrechtlicher Schutz von Einsatzkräften und Entscheidungsträgern soll verstärkt werden

Menschen, die für das Gemeinwohl tätig sind, sollen künftig strafrechtlich besser geschützt werden. Insbesondere sollen die Mindeststrafen für Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten, Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehr sowie auch auf Gerichtsvollzieher erhöht werden. Auch Angriffe auf medizinisches Personal (etwa Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte) sowie auf Entscheidungsorgane der EU und der Kommunen sollen künftig strenger bestraft werden. Dies sieht ein vom Bundesjustizministerium kürzlich vorgelegter Referentenentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens vor.

Nach dem Willen des Ministeriums soll im Strafrecht künftig noch stärker berücksichtigt werden, dass Angehörige der Polizei, der Rettungskräfte und der medizinischen Berufe ganz besonders zur Funktionsfähigkeit von Staat und Gesellschaft beitragen. Auch Menschen, die sich im Ehrenamt – z.B. in Vereinen oder in der Kinder- und Jugendarbeit – engagieren, leisten einen wichtigen Beitrag für das Gemeinwohl. Diese Menschen würden, so das BMJV, trotz oder gerade wegen ihres Einsatzes immer wieder zum Ziel von Übergriffen. Daher soll jetzt das StGB an folgenden Stellen nachgeschärft werden:

  • Vollstreckungsbeamte sowie Angehörige der Rettungsdienste und der Feuerwehr

    Wer diese Personen tätlich angreift, soll künftig mit einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten statt wie bisher von mindestens drei Monaten bestraft werden. Auch wenn Vollstreckungsbeamtinnen und -beamten Widerstand geleistet wird oder Rettungs- und Einsatzkräfte bei ihrer Arbeit behindert werden, soll grds. keine Geldstrafe mehr möglich sein, sondern immer eine Freiheitsstrafe drohen. In besonders schweren Fällen tätlicher Angriffe soll die Freiheitsstrafe künftig mindestens ein Jahr statt wie bisher sechs Monate betragen.

  • Ärzte und medizinisches Personal

    Unabhängig davon, wo sie tätig sind, sollen tätliche Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte und ihre Mitarbeitenden künftig den gleichen Strafandrohungen unterliegen wie Angriffe auf Rettungskräfte. Das sieht ein neuer § 116 StGB vor. Bislang gelten besondere Strafvorschriften für Angriffe auf medizinisches Personal nur, soweit die angegriffenen Personen im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme tätig sind.

  • Entscheidungsträger auf kommunaler und EU-Ebene

    Zukünftig sollen auch Entscheidungsorgane und Entscheidungsträger auf europäischer und kommunaler Ebene besser vor rechtswidriger Einflussnahme durch Nötigung geschützt werden. Dazu zählen Mitglieder des EU-Parlaments, der Kommission und des EuGH sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften. Der Gesetzentwurf sieht hierfür eine Ergänzung der bestehenden Straftatbestände der §§ 105 und 106 StGB vor.

  • Vorgaben zur Strafzumessung

    Künftig soll im Gesetz ausdrücklich klargestellt sein, dass Gerichte es bei der Strafzumessung im Einzelfall berücksichtigen müssen, ob die Auswirkungen einer Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu beeinträchtigen. So soll beispielsweise zulasten des Täters oder der Täterin zu berücksichtigen sein, wenn die Tat eine Einschüchterung medizinischen Personals oder auch politischer Entscheidungsträger zur Folge hat. Dazu soll die Vorschrift über die Strafzumessung in § 46 StGB angepasst werden.

  • Entzug des passiven Wahlrechts

    Für die Verbreitung volksverhetzender Inhalte (§ 130 Abs. 2 StGB) soll zukünftig eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf statt bisher drei Jahren möglich sein. Außerdem sollen Gerichte bei Verurteilungen wegen Volksverhetzung zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe die Aberkennung des passiven Wahlrechts aussprechen können.

Die Vorlage ihres neuen Referentenentwurfs kommentierte Bundesjustizministerin Hubig wie folgt: „Eine große Aufgabe für 2026 wird sein, unser Gemeinwesen zu stärken – gegen Angriffe von innen wie von außen. Dazu gehört ganz wesentlich, diejenigen besser zu schützen, die täglich für unsere Sicherheit im Einsatz sind. […] Wer Menschen angreift, die im Dienst für die Allgemeinheit stehen und dabei besondere Gefahren auf sich nehmen, handelt besonders verwerflich und muss entsprechend bestraft werden. Das gilt für Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten, Feuerwehrleute und Rettungskräfte, aber auch für Angriffe auf Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal oder Gerichtsvollzieher. Für all diese Berufsgruppen muss gelten: Starker Einsatz für uns verdient unseren starken Schutz.“

Bereits in der vergangenen Legislaturperiode wurden Anläufe unternommen, Amtsträger und Einsatzkräfte besser zu schützen. Sowohl die Ampel-Regierung als auch die Bundesländer hatten jeweils eigene Gesetzentwürfe vorgelegt, die wegen der vorgezogenen Wahlen jedoch nicht mehr zum Abschluss kamen. Auch in der neuen Legislaturperiode hat der Bundesrat wieder – parallel zum BMJV – einen eigenen Entwurf vorgelegt, der einen verbesserten Schutz speziell von Amts- und Mandatsträgern zum Ziel hat (BT-Drucks 21/2737). In ihren Stellungnahmen zu diesem Entwurf kritisieren Bundesrechtsanwaltskammer und Deutscher Anwaltverein u.a. die Verwendung teils unscharfer Tatbestandsbegriffe und die Gefahr der Kriminalisierung von sozialadäquaten Alltagsverhaltensweisen.

[Quellen: BMJV/BRAK/DAV]

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