Kurz vor dem Jahresende 2025 hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zur vorsorglichen Sicherung von IP-Adressen vorgelegt. Das neue Vorhaben soll die von den Gerichten für rechtswidrig erklärte Vorratsdatenspeicherung ersetzen und die Strafverfolgungsbehörden auch künftig bei der Bekämpfung von Online-Kriminalität unterstützen. Der Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren“ sieht vor, dass Internetanbieter verpflichtet werden, die an ihre Kunden vergebenen Internetprotokoll-Adressen (IP-Adressen) sowie weitere Verkehrsdaten für drei Monate vorsorglich zu speichern. Zudem soll es den Strafverfolgungsbehörden wieder ermöglicht werden, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage durchzuführen.
Im Einzelnen ist vorgesehen:
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Vorsorgliche Speicherung von IP-Adressen
Internetzugangsdiensteanbieter sollen verpflichtet werden, die an Anschlussinhaber vergebenen IP-Adressen drei Monate zu speichern. Die Pflicht soll sich auf weitere Daten wie die Portnummern erstrecken, sofern dies für die eindeutige Zuordnung der IP-Adresse erforderlich ist. Standortdaten und andere Verkehrsdaten dürfen nicht anlasslos gespeichert werden. Derzeit speichern die Internetzugangsdiensteanbieter diese Daten nur, soweit und solange dies für ihre betrieblichen Zwecke erforderlich ist. Nicht zuletzt deshalb verlaufen bisher viele Abfragen der Ermittlungsbehörden ergebnislos.
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Sicherungsanordnung bzgl. sonstiger Verkehrsdaten
Strafverfolgungsbehörden sollen künftig bei Telekommunikationsanbietern die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen können, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung noch nicht vorliegen. Die Anordnung der Sicherung soll für bis zu drei Monate erfolgen und bei richterlichem Beschluss um bis zu drei Monate verlängert werden können. So soll verhindert werden, dass Daten gelöscht werden, die für die Behörden wichtige Ermittlungsansätze bieten. Entsprechende Befugnisse sind auch für das Bundeskriminalamt sowohl in seiner Funktion als Zentralstelle als auch für die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus vorgesehen.
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Neuregelung der Funkzellenabfrage
Die Strafverfolgungsbehörden sollen künftig bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insb. solchen nach § 100a Abs. 2 StPO, eine Funkzellenabfrage durchführen können. Bisher ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur bei besonders schweren Straftaten möglich.
In der Vergangenheit hat es bereits mehrere Versuche gegeben, eine Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zu Zwecken der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr einzuführen, zuletzt mit dem Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten v. 10.12.2015 (BGBl I, S. 2218). Im Rahmen eines vom BVerwG angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens hatte der EuGH allerdings im September 2022 (Verfahren C-793/19 und C-794/19) entschieden, dass die deutsche Regelung der Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist; daraufhin ordnete das BVerwG am 14.8.2023 (6 C 6.22) an, dass die maßgeblichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr angewendet werden dürfen.
Zu dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf zeigte sich die Bundesjustizministerin aber zuversichtlich, dass alle verfassungs- und europarechtlichen Bedenken ausgeräumt wurden: „Der Schutz und die Wahrung der Grundrechte sind für mich […] sehr wichtig. Die Vertraulichkeit von Kommunikation bleibt strikt gewahrt. Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile sind ausgeschlossen. Es geht uns um eine Stärkung der Strafverfolgung und das strikt im Rahmen unserer Verfassung und des Europarechts. Mit unserem Gesetzentwurf wollen wir eine jahrelange Debatte zu einem guten Ergebnis führen“, erklärte Stefanie Hubig bei Vorstellung des Gesetzentwurfs.
Während der Deutsche Richterbund bereits Zustimmung signalisierte und sogar eine noch längere Speicherfrist forderte, wiederholten Vertreter aus Presse und Anwaltschaft ihre Kritik an einer Vorratsdatenspeicherung. Der Deutsche Journalisten-Verband warnte vor „größten“ Gefahren für den Informantenschutz, den Journalisten ihren Quellen bieten müssten; das Verfahren beim Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die gespeicherten IP-Daten sei völlig unzureichend geregelt. Auch die Hauptgeschäftsführerin des DAV, Dr. Sylvia Ruge, kritisierte: „Der neue Name kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die IP-Speicherung eine Vorratsdatenspeicherung ist. Es sollen erneut die Daten von Millionen unbescholtenen Bürgern erfasst und gespeichert werden – und das nicht nur, wie in vergangenen Debatten von Ermittlungsbehörden gefordert, für zwei bis drei Wochen, sondern für drei Monate. Diese anlasslose Massenüberwachung ist ein heftiger Eingriff in die Bürgerrechte, für den es durchaus Alternativen gäbe, wie die Diskussion um das weniger eingriffsintensive Quick-Freeze-Verfahren verdeutlicht hat.“
[Quellen: BMJV/DAV]










