Der im Herbst vergangenen Jahres vom Bundesjustizministerium vorgelegte Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Verletzten insb. schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung (s. dazu näher ZAP 2026, 5) ist in der Anwaltschaft auf wenig Begeisterung gestoßen. So bezweifelt etwa die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer offiziellen Stellungnahme zu dem Vorhaben bereits die Notwendigkeit einer Neuregelung; auch der Deutsche Anwaltverein fordert, dass das Ministerium erst einmal nachvollziehbar evaluiert, „welche konkreten Defizite bestehen“ und inwiefern die vorgesehenen Maßnahmen geeignet sind, „einen tatsächlichen Mehrwert für die betroffenen Verletzten“ zu schaffen. Zudem beklagen beide Anwaltsorganisationen die Verwendung unscharfer Begrifflichkeiten sowie Ungereimtheiten bei der geplanten Vergütung. Die BRAK befürchtet zudem prozessuale Fallstricke, sollte der Entwurf unverändert umgesetzt werden.
Mit dem Vorhaben sollen Gewaltopfer, insb. solche von häuslicher Gewalt, künftig leichter als bisher eine kostenfreie psychologische Begleitung und zudem das Recht auf einen anwaltlichen Beistand bekommen können. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll damit die bisher als zu gering empfundene Zahl der Beiordnungen gesteigert werden. Daran kritisiert insb. die Bundesrechtsanwaltskammer, dass keine Datenbasis zum wirklichen Bedarf vorgelegt wurde. An einer Stelle der Begründung prognostiziere das Ministerium ohne nähere Begründung eine zusätzliche Anzahl von „1.900 bis 3.000“ Anträgen bundesweit, an anderer Stelle werde hingegen bezweifelt, ob die geplante Gesetzesänderung überhaupt zu einer Erhöhung der Antragszahlen führen werde. Der DAV stellt an dieser Stelle in den Raum, dass die bislang niedrigen Beiordnungszahlen verschiedene Ursachen haben könnten; denkbar seien sowohl eine begrenzte Nachfrage als auch Zugangsbarrieren, etwa fehlende Bekanntheit. Die wahren Ursachen müssten erst einmal evaluiert werden.
Auch inhaltlich üben BRAK und DAV an einer Vielzahl von Stellen Kritik. So bezeichnen sie etliche der verwendeten Begrifflichkeiten als „vage“ oder „konturlos“, etwa wenn der Begriff der „Familie“ vom Gesetzgeber in keiner Weise eingeschränkt werde, so dass am Ende z.B. auch erwachsene Kinder erfasst würden, die einen eigenen Hausstand unterhielten; beim Begriff der „Partnerschaft“ bleibe offen, welche Anforderungen an das Merkmal „emotionale Beziehung“ gestellt würden und bzgl. des Merkmals „häusliche Gemeinschaft“ finde keinerlei Eingrenzung statt, so dass letztlich auch die „Schlägerei in einer Studenten-WG“ erfasst wäre, unabhängig davon, ob die Beteiligten in irgendeiner Weise emotional verbunden seien.
Der Wille von minderjährigen Verletzten werde vom Gesetzgeber nur unzureichend berücksichtigt, kritisieren die Anwaltsverbände weiter: Zwar solle die Beiordnung „nicht gegen den Willen“ des minderjährigen Verletzten erfolgen, die Ausformulierung als reine Sollvorschrift lasse dies aber zu. Der DAV befürchtet hier die Gefahr einer „paternalistischen Anwendung“ in der Praxis und fordert eine „Widerspruchslösung“ oder Opt-out-Möglichkeit für Betroffene.
Bei der im Entwurf vorgesehenen Pflicht zur Benachrichtigung des Prozessbegleiters sieht die BRAK sogar prozessuale Gefahren: Es seien keine Regelungen für den Fall vorgesehen, dass die vorgeschriebene Benachrichtigung des Prozessbegleiters über den Termin der Hauptverhandlung und über den Ausgang des Verfahrens unterblieben sei; hier müsse man befürchten, dass die Rechtsprechung einen Revisionsgrund annehmen werde.
Kaum ein gutes Haar lassen BRAK und DAV zudem an der vorgesehenen Neuregelung der Vergütung. Zwar sei eine Erhöhung gegenüber der derzeitigen Vergütung vorgesehen; das gesamte Vergütungsgefüge – auch mit Blick auf die anwaltlicher Tätigkeiten im Verfahren, insb. der Pflichtverteidigung, der Nebenklagevertretung und der Zeugenbeistandschaft – gerate dadurch allerdings in „Schieflage“. Die vergleichsweise geringe Vergütung juristisch hochqualifizierter und verfahrensprägender Tätigkeiten stünde nach der Novelle in einem Spannungsverhältnis zu der Bedeutung dieser Rollen für ein faires, rechtsstaatliches Strafverfahren. Die Anwaltsvertreter fordern daher, die geplanten Vergütungsanpassungen in einen Gesamtkontext einzubetten, der auch die seit langem diskutierte Unterfinanzierung der Pflichtverteidigung und der anwaltlichen Opfervertretung berücksichtige.
[Quellen: BRAK/DAV]










