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Anwaltsregress bei fehlerhafter Mandatsbearbeitung auch des nachfolgenden Anwalts

Auf eine interessante Entscheidung des OLG München zur Anwaltshaftung hat kürzlich die Bundesrechtsanwaltskammer hingewiesen. Danach wird die Haftung eines fehlerhaft arbeitenden Rechtsanwalts nicht dadurch kausal unterbrochen, dass ein in demselben Mandat nachfolgender Kollege ebenfalls „patzt“ und der Mandant am Ende einen Schaden erleidet (OLG München, Urt. v. 11.11.2025 – 9 U 863/25 Bau e).

Der Fall: In einem Bauprozess führte für die Klägerin zunächst ein erster Anwalt das Verfahren, wobei ihm zahlreiche Fehler unterliefen; insb. trug er trotz gerichtlicher Hinweise nicht ausreichend substantiiert vor. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte die Mandantin einen neuen Rechtsanwalt als Prozessvertreter beauftragt. Nach einem gerichtlichen Hinweis, dass die Klage „derzeit nicht schlüssig“ sei, schlossen die Parteien einen unwiderruflichen Vergleich i.H. eines Bruchteils der Klageforderung. Damit waren sämtliche wechselseitigen Forderungen aus dem Auftrag erledigt; zudem wurde eine weit überwiegende Kostentragung der Mandantin vereinbart. Hintergrund für diesen ungünstigen Vergleich war u.a., dass die Mandantin nicht in die Säumnis flüchten wollte, da sie wegen einer Auflösung der GbR des Beklagten und einem bevorstehenden Wegzug der Gesellschafter ins Ausland zumindest diese Summe retten wollte. In einem Regressprozess nahm sie anschließend ihren ersten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in Anspruch und verlangte mit ca. 16.000 € die Differenz zwischen ursprünglicher Klageforderung und dem niedrigeren Vergleichsbetrag als Schaden.

Das OLG München gab der Mandantin jetzt in zweiter Instanz zumindest teilweise Recht: Der Regressanspruch gegen den ersten Anwalt bestehe, jedoch müsse sich die Mandantin das Verschulden ihres zweiten Anwalts zurechnen lassen. Der erste Anwalt habe, so das OLG, bereits zahlreiche Fehler begangen; so habe er gerichtliche Hinweise nicht beachtet sowie entscheidenden Sachvortrag nicht rechtzeitig und nicht hinreichend substantiiert angebracht. Bei ordnungsgemäßer Prozessführung hätte die Klage in vollem Umfang Erfolg gehabt, die Mandantin hätte also 19.000 € statt am Ende nur 3.000 € erstritten. Der vom zweiten Anwalt geschlossene, aus Sicht des OLG „der Höhe nach unangemessene“, Vergleich habe den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht entfallen lassen. Der Vergleichsabschluss sei ersichtlich als Reaktion auf die vorangegangenen Prozessfehler erfolgt. Die Mandantin habe sich durch die Fehler ihres ersten Anwalts in einer ungünstigen Lage gesehen und einer drohenden Klageabweisung entgehen wollen.

Allerdings habe auch der zweite Anwalt fehlerhaft gearbeitet; dies sei der Mandantin über § 254 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. § 278 BGB zuzurechnen. So habe ihr neuer Prozessbevollmächtigter prozessuale Möglichkeiten zur Schadensabwendung nicht genutzt: In Betracht gekommen wäre etwa die Flucht in die Säumnis, um nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil innerhalb der Einspruchsfrist ergänzend vorzutragen und die Klage wieder schlüssig zu gestalten. Dies sei im konkreten Fall sogar gegen den Willen der Mandantin geboten gewesen. Alternativ hätte der neue Rechtsanwalt eine Klagerücknahme mit anschließender erneuter Klageerhebung ernsthaft erwägen müssen. Die Kosten für diese Möglichkeiten wären immer noch geringer gewesen als der Verzicht auf fast 16.000 € begründeter Forderung.

Interessant ist, wie der Senat die Haftungsquote begründet hat: Der ursprünglich beauftragte Anwalt, der sozusagen „die Karre in den Dreck gefahren“ hatte, muss lediglich für 1/3 der Schadenssumme aufkommen; die Fehler des zweiten Anwalts, dem es – u.a. wegen Zeitdrucks – nur teilweise gelungen war, die Klage zu retten, sowie auch die Weigerung der Mandantin, in die Säumnis zu flüchten, wurden dieser per Mitverschulden über § 254 BGB mit 2/3 zugerechnet. Dies sei, so der Senat wörtlich, „auch nur recht und billig“, denn der erste Anwalt sei am nachteiligen Vergleichsschluss nicht mehr beteiligt gewesen. Seine Haftungsquote höher anzusetzen, käme „einem Vertrag zu Lasten Dritter“ gleich.

[Quellen: OLG München/BRAK]

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