Seit dem 1. Januar gelten nach dem Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen höhere Streitwertgrenzen für die Amtsgerichte und zudem für einige Rechtsmittel in der Zivilgerichtsbarkeit (vgl. dazu zuletzt ZAP 2025, 1179). Kern der Reform ist die Anhebung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte gem. § 23 GVG von bisher 5.000 € auf 10.000 € zum 1.1.2026. Damit fallen bereits mit Beginn dieses Jahres deutlich mehr Zivilprozesse in die Zuständigkeit der Amtsgerichte als bislang. Der Gesetzgeber hatte den Stichtag 1. Januar gewählt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die turnusmäßigen Änderungen der Geschäftsverteilung bei den Gerichten jeweils zum Jahreswechsel erfolgen und die Geschäftsverteilungen somit mit der neuen Zuständigkeitsregelung zusammenfallen. Für bereits anhängige Verfahren gibt es Übergangsvorschriften; darauf hat kürzlich noch einmal die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam gemacht. Danach gilt:
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Zuständigkeitsstreitwert: Die neuen Zuständigkeitsregelungen gelten grds. nur für Verfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (d.h. nach dem 31.12.2025) anhängig geworden sind. Für alle Verfahren, die bereits vor diesem Stichtag bei Gericht eingegangen sind, bleibt die bisherige Wertgrenze von 5.000 € für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblich. Verweisungen bzw. Zuständigkeitswechsel, die auf die Anhebung gestützt werden, sind somit nicht zulässig.
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Rechtsmittelstreitwerte: Die Anhebung der Rechtsmittelstreitwerte (z.B. von 600 € auf 1.000 € für die Berufung) folgt dem gleichen Muster: Die erhöhten Rechtsmittelstreitwerte gelten erst, wenn die Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die das Rechtsmittel eingelegt wird, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet oder den Parteien nach dem Stichtag zugestellt wurde. Verfahren, in denen die erstinstanzliche Entscheidung noch unter Geltung der alten Wertgrenzen ergangen ist, sind von der Erhöhung nicht betroffen.
Durch diese Übergangsvorschriften sollen der Gesetzesbegründung zufolge zum einen die Parteien davor bewahrt werden, von den Rechtsänderungen überrascht zu werden; zum anderen soll eine gerichtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden.
[Quellen: BMJV/BRAK]






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