Ab dem 1. März dieses Jahres gelten neue Vorgaben für die Form und den Inhalt von Geldwäscheverdachtsmeldungen. Darauf hat kürzlich die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam gemacht. Enthalten sind die neuen Vorgaben in der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV, BGBl 2025 I, Nr. 200 v. 1.9.2025).
Danach müssen Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden. Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Durch diese Vorgaben soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglicht werden.
Die VO enthält aber nicht nur formale Anforderungen, sondern auch inhaltliche Vorgaben. So müssen die zur Abgabe von Meldungen nach dem GwG Verpflichteten eine Reihe von Pflichtangaben machen, etwa zum Aktenzeichen der meldenden Person, zu etwaigen Strafanzeigen, zu behördlichen Auskunftsersuchen und zum Meldegrund. Sofern für das Verständnis des Sachverhalts erforderlich, müssen der Meldung auch Anlagen bzw. Dokumentationen beigefügt werden, z.B. zu den Vertragsparteien, zu Geschäftsbeziehungen und Transaktionen oder zur Einhaltung des Barzahlungsverbots bei Immobiliengeschäften.
Um den nach dem GwG Verpflichteten – darunter in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – bei der Beachtung der neuen Vorgaben eine Hilfestellung zu geben, hat die FIU Anwendungshinweise bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website abgerufen werden können (www.zoll.de/fiu-intern). Für diesen geschützten Bereich der FIU-Website ist eine gesonderte Registrierung erforderlich; die Registrierung im Verdachtsmeldeportal der FIU (https://goaml.fiu.bund.de/Account/LogOn), in dem seit dem 1.1.2024 alle Anwältinnen und Anwälte, die Verpflichtete i.S.d. GwG sind, registriert sein müssen, genügt dafür nicht. Allerdings findet man im goAML auch die Zugangsdaten für den geschützten Bereich – dazu muss man nach der Anmeldung in goAML ans untere Ende der Seite scrollen.
[Quelle: BRAK]






![Erbrecht im Gespräch: Kurze[s] Update: #21 Ehegatten: Testament oder Erbvertrag? – mit Dr. Markus Sikora](https://anwaltspraxis-magazin.de/wp-content/uploads/2025/11/Erbrecht-im-Gespraech-21-1024x536.jpeg)



