Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Dezember seine Unterhaltstabelle für das neue Jahr veröffentlicht. Grundlegende Änderungen gegenüber 2025 gibt es danach kaum, angepasst wurden im Wesentlichen nur die Unterhaltsbeträge. Neuerungen sind allerdings die konkrete Bezifferung des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt sowie die Vorgaben zum Selbstbehalt beim Enkelunterhalt. Im Einzelnen:
Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2025 unverändert geblieben: Es gibt nach wie vor 15 Einkommensgruppen und den der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €. Aufgrund der Mindestunterhaltsverordnung vom November 2024 erhöht sich aber der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB ab dem 1.1.2026 in allen Altersstufen und beträgt z.B. für die erste Einkommensgruppe der Tabelle (bis 2.100 €):
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für Kinder der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 486 €,
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für Kinder der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 558 €,
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für Kinder der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 653 €.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, wurden zum 1. Januar gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2025 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 990 € (einschließlich 440 € Warmmiete) gegenüber 2025 unverändert; davon kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.
Nicht geändert gegenüber 2025 haben sich die Selbstbehalte. Wie das OLG Düsseldorf erläuterte, bestand für eine Anhebung insb. angesichts des unverändert gebliebenen sozialhilferechtlichen Regelbedarfs kein Anlass. Erstmals seit 2020 beziffert die Düsseldorfer Tabelle für 2026 aber wieder den angemessenen Selbstbehalt, der Kindern gegenüber Unterhaltsansprüchen ihrer Eltern zu belassen ist; Grundlage dafür, so führt das Gericht aus, ist eine Entscheidung des BGH v. Oktober 2024 (Beschl. v. 23.10.2024 – XII ZB 6/24), wonach Unterhaltspflichtigen gegenüber ihren Eltern etwa 70 % des den Mindestselbstbehalt übersteigenden Einkommens zu belassen ist. Danach wird jetzt der angemessene Selbstbehalt gegenüber Ansprüchen der Eltern auf 2.650 € (einschließlich 1.000 € Warmmiete) und für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf mindestens 2.120 € (einschließlich 800 € Warmmiete) beziffert.
Neu aufgenommen wurde zudem eine Regelung des angemessenen Selbstbehalts, der Großeltern gegenüber Unterhaltsansprüchen von Enkeln zu belassen ist (sog. Enkelunterhalt). Hier wurde derselbe Betrag wie beim Elternunterhalt (s. den vorstehenden Abschnitt) angesetzt: Für den unterhaltspflichtigen Großelternteil gegenüber den Enkeln auf 2.650 € und für seinen Ehegatten auf einen Mindestbetrag von 2.120 €; darüber hinausgehendes Einkommen bleibt bei der Inanspruchnahme auf Enkelunterhalt allerdings nur zur Hälfte anrechnungsfrei.
Die vollständige Düsseldorfer Tabelle 2026 mit Kommentierung finden Sie in der kommenden Ausgabe der ZAP im Aufsatzteil abgedruckt.
[Quelle: OLG Düsseldorf]






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