Das Bundesjustizministerium plant, sog. E-Scooter bei der Halterhaftung sowie auch bei der Fahrzeugführerhaftung den sonstigen Fahrzeugen gleichzustellen. Gefordert worden war dies schon lange; bereits der Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte vor einigen Jahren die Empfehlung an den Gesetzgeber ausgesprochen, die Haftungsprivilegierung für diese Elektrokleinstfahrzeuge zu streichen. Der Grund dafür ist, dass die Zahl der Unfälle mit diesem Verkehrsmittel ständig steigt – seit 2020 hat sich die Zahl der Beteiligten an Unfällen mit E-Scootern von weniger als 6.000 auf zuletzt mehr als 12.000 geradezu verdoppelt. Vor allem falsch abgestellte E-Scooter sorgten häufig für Unfälle, deren Ursache Betroffene bisher kaum beweisen konnten.
Nun soll § 8 StVG geändert werden: Nach geltendem Recht sind E-Scooter als langsam fahrende Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h von der nach dem StVG geltenden verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrzeughalters und der Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden ausgenommen; Geschädigte werden damit auf die deliktsrechtliche Haftung nach § 823 BGB zurückgeworfen. Der Gesetzentwurf schlägt deshalb die Einfügung einer Rückausnahme in § 8 StVG vor; die E-Scooter würden demnach künftig wie normale Kraftfahrzeuge behandelt. Diese Änderung würde sich automatisch auch auf die Haftung des Fahrzeugführers auswirken, ohne dass die hierfür einschlägige Vorschrift des § 18 StVG neu gefasst werden müsste; da letztgenannte Vorschrift auf die Halterhaftung verweist, übernimmt sie unmittelbar deren Änderung.
Bundesjustizministerin Hubig erklärte zu ihrem Vorhaben: „Wir müssen die Anbieter mehr in die Pflicht nehmen. Wenn mit ihren Scootern Schäden verursacht werden, dann sollen die Anbieter dafür auch Ersatz leisten müssen – ohne Wenn und Aber. Die Anbieter erzielen mit den Scootern Einnahmen. Daraus erwächst Verantwortung. Bei Mietautos haften die Anbieter eben auch. Es dürfe – so die Ministerin weiter – nicht sein, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben, weil der Fahrer des E-Scooters „schon längst über alle Berge“ sei.
[Quelle: BMJV]






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