Die Gewalt gegen Frauen und Mädchen nimmt, wie erst kürzlich ein neues Lagebild des Bundeskriminalamts bestätigte, ständig zu (s. näher ZAP 2025, 1180). Mit zwei neuen Gesetzesvorhaben will die Bundesregierung jetzt darauf reagieren: Im Strafrecht sollen die häufig zur Vorbereitung von Sexualstraftaten verwendeten K.-o.-Tropfen als „gefährliche Werkzeuge“ festgeschrieben werden; für Opfer häuslicher Gewalt, ebenfalls zumeist Frauen und Mädchen, soll es künftig eine verbesserte psychosoziale Prozessbegleitung geben.
Mit dem kürzlich vorgelegten Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sog. K.-o.-Tropfen will das Bundesjustizministerium eine Regelungslücke angehen, die durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2024 entstanden ist. Darin hatten die Bundesrichter es abgelehnt, derartige Narkotika unter die „gefährlichen Werkzeuge“ i.S.d. § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB zu subsumieren. Eine derartige Auslegung würde dem Wortlaut und der Gesetzessystematik widersprechen, argumentierten sie (BGH, Beschl. v. 8.10.2024 – 5 StR 382/24). In der Konsequenz können Strafgerichte die Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel durch Sexualtäter lediglich beim Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe berücksichtigen. Das gleiche Problem stellt sich bei den Raubdelikten (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB): Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gilt auch hier nur bei Verwendung eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“.
Die Nichtberücksichtigung des Einsatzes von Narkotika bei diesen Strafschärfungsvorschriften werde dem Unrechtsgehalt dieser Taten nicht gerecht, argumentiert das Bundesjustizministerium in der Begründung seines Gesetzentwurfs. Zur Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, den Qualifikationstatbeständen des § 177 Abs. 8 Nr. 1 und des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, sollen in diesen Tatbeständen jetzt neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen ausdrücklich auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden. Damit würde auch für sie eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gelten. Beide Tatbestände sollen laut Gesetzesbegründung künftig auch solche Substanzen erfassen, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB („Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“) genannt sind.
Auf prozessualer Ebene sollen Gewaltopfer, insb. solche von häuslicher Gewalt, in gravierenden Fällen künftig leichter eine kostenfreie psychosoziale Begleitung bekommen können; zudem sollen sie einen Anspruch auf anwaltlichen Beistand erhalten. Dies sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Verletzten insb. schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung vor, den das BMJV ebenfalls kürzlich vorgelegt hat. Erfahrungen mit dem im Jahr 2017 zugunsten minderjähriger Opfer eingeführten Rechtsinstitut sowie Evaluierungen verschiedener Länder hätten gezeigt, dass sich die psychosoziale Prozessbegleitung zu einem wesentlichen Instrument zur Stärkung des strafprozessualen Opferschutzes bei schweren Sexual- und Gewaltstraftaten entwickelt habe, heißt es in der Entwurfsbegründung. Allerdings seien die Beiordnungen bislang hinter den prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben und deshalb noch „steigerungsfähig“. Daher soll jetzt auch Verletzten von Straftaten insb. aus dem Bereich der häuslichen Gewalt, die diese Form der Unterstützung in gleichem Maße benötigen, aber bisher noch keinen Anspruch darauf hatten, die Inanspruchnahme der psychosozialen Prozessbegleitung in gravierenden Fällen ermöglicht werden. Zusätzlich sollen sie einen Rechtsanspruch auf Beiordnung eines für sie kostenlosen Rechtsanwalts als Beistand nach § 397a Abs. 1 StPO erhalten.
Die psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besonders intensive Form der Begleitung vor, während und nach der Hauptverhandlung. In erster Linie dient sie dem Abbau von Belastungen und Ängsten des Verletzten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, ist zugleich aber auch von erheblichem Nutzen für die Justiz, weil die Aussagetüchtigkeit der Zeuginnen und Zeugen durch deren Stabilisierung steigt. Psychosoziale Prozessbegleiter sind speziell qualifizierte Fachkräfte aus dem Bereich der sozialen Arbeit, die für die Begleitung besonders schutzbedürftiger Opfer von Straftaten ausgebildet sind, einem Neutralitätsgebot unterliegen und gesetzlich dazu verpflichtet sind, mit den Verletzten nicht über das Tatgeschehen zu sprechen.
[Quelle: BMJV]






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