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BGH zum Verjährungsbeginn beim Anwaltsregress

Wann beginnt bei einem Anwaltsregress der Lauf der Verjährungsfrist zulasten des Mandanten? Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des BGH verdeutlicht, dass dies später sein könnte, als viele bisher angenommen hatten. Nach Auffassung des für Haftungssachen zuständigen IX. Senats beginnt die Frist nämlich nicht schon dann, wenn sich aus einem Urteil „hinreichende Anhaltspunkte“ für die Fehlerhaftigkeit der anwaltlichen Dienstleistung ergeben, sondern erst, wenn sich dem Mandanten geradezu „aufdrängen“ musste, dass sein Prozessvertreter eine Schlechtleistung erbracht hat (BGH, Urt. v. 9.10.2025 – IX ZR 18/24).

Der Fall: Ein Mandant hatte seinen Prozessvertreter 2021 klageweise auf Regress in Anspruch genommen, weil er davon ausging, dass dieser es versäumt hatte, für einen vorangegangenen verlorenen Zivilprozess um Deckung bei seinem Rechtsschutzversicherer anzufragen. Sowohl das LG als auch das OLG lehnten den Regressanspruch allerdings wegen Verjährung ab: Der Kläger habe bereits 2016 – mit Verkündung der letztinstanzlichen Entscheidung in dem fraglichen Zivilprozess – Kenntnis davon gehabt oder haben können, dass sein Anwalt fehlerhaft gearbeitet habe. Die dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB sei damit überschritten worden.

Dies sahen die BGH-Richter allerdings anders. Sie befassten sich näher mit § 199 BGB, der regelt, wann der Lauf der Verjährungsfrist beginnt. Nach der Vorschrift beginn die Frist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach Auffassung des Senats liegt eine derartige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis im Falle einer Anwaltshaftung nicht schon dann vor, wenn dem Mandanten Umstände bekannt werden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten ist. Vielmehr muss der Mandant Kenntnis von solchen Tatsachen erlangen, aus denen sich für ihn – gerade wenn er juristischer Laie ist – ergibt, dass der Rechtsberater von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren.

Allein der Verlust eines Rechtsstreits – auch in mehreren Instanzen hintereinander – reicht nach Auffassung des BGH hierfür noch nicht aus. Die Kenntnis vom Prozessverlust vermittele dem Mandanten nicht ohne Weiteres schon die Kenntnis davon, dass sein Rechtsanwalt von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen sei oder Maßnahmen nicht eingeleitet habe, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich gewesen seien, so der Senat. Auch wenn ein Mandant einen Prozess bereits in zwei Instanzen verloren habe, sei es für ihn regelmäßig schwierig zu beurteilen, ob sein Anwalt fehlerhaft gearbeitet habe. Man könne von einem rechtlichen Laien schlicht nicht erwarten, dass er die Rechtslage selbständig und besser einzuschätzen vermag als sein Anwalt.

Anders sei dies nur dann, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der anwaltlichen Dienstleistung bereits eindeutig aus den Urteilsgründen der letztinstanzlichen Entscheidung ergebe. „Hinreichende Anhaltspunkte“ in den Entscheidungsgründen genügen dafür nach Auffassung des Senats allerdings noch nicht; für eine grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten sei vielmehr erforderlich, dass sich diesem habe „aufdrängen“ müssen, dass sein Vertreter einen Fehler gemacht habe. Dazu müsse das mit dem Regress befasste Gericht Tatsachen feststellen; die Beweislast liege bei dem verklagten Rechtsanwalt.

Auf eine positive Kenntnis des Mandanten könne im Übrigen auch aus seinem Verhalten geschlossen werden: Fordere er seinen Anwalt auf, seinen Berufshaftpflichtversicherer einzuschalten oder kündige er einen Regress an, so könne daraus gefolgert werden, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt die mangelhafte Arbeit seines Rechtsvertreters erkannt habe. Folge er hingegen dem Rat seines Anwalts, den Prozess weiterzuverfolgen bzw. weitere Rechtsmittel einzulegen, so spreche dies gegen eine positive Kenntnis des Mandanten. Da das Berufungsgericht auf diese Erwägungen nicht eingegangen war, hob der Senat dessen Urteil auf und verwies die Sache zurück.

[Quelle: BGH]

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