Was kritische Bewertungen von Anwaltskanzleien durch frühere Mandanten angeht, mutet die Rechtsprechung den betroffenen Anwälten schon seit längerem einiges zu. Selbst vernichtende Kritik, etwa in Online-Foren, wird von den Gerichten nicht selten als von der Verfassung gedeckte Wahrnehmung von Rechten gewertet. Auf einen kürzlich vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall hat jetzt die Bundesrechtsanwaltskammer aufmerksam gemacht. Danach sind auch Äußerungen, die auf den ersten Blick wie reine Tatsachenbehauptungen anmuten – wie etwa „konsequent unvorbereitet“, „keine rechtlichen Nachforschungen angestellt“ – vom Recht auf Meinungsfreiheit umfasst (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.9.2025 – 4 U 191/25).
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um ein arbeitsrechtliches Mandat. Dem Mandanten war gekündigt worden, weil ihm sein Arbeitgeber vorwarf, dass er seine direkte Vorgesetzte mit einem Plagiatsvorwurf bezüglich ihrer Dissertation habe erpressen wollen, um seine eigene Karriere im Unternehmen zu befördern. Im Rahmen des folgenden Kündigungsrechtsstreits war der Mandant mit der Arbeit seines Anwalts nicht zufrieden und beendete schließlich das Mandat vorzeitig. Anschließend gab er auf einer Online-Plattform eine ausführliche Bewertung der Anwaltskanzlei ab, die sowohl persönliche Eindrücke als auch Tatsachenbehauptungen enthielt. Seine Bewertung schloss mit der Empfehlung: „Ich […] würde jedem, der einen Anwalt für Arbeitsrecht benötigt, dringend raten, sich woanders umzusehen. Machen Sie nicht den gleichen Fehler wie ich. Halten Sie sich von dieser Anwaltskanzlei fern.“
Das daraufhin von der Anwaltskanzlei angerufene Landgericht gab der Unterlassungsklage zumindest teilweise statt; das OLG Stuttgart wies sie hingegen vollständig ab. Die Äußerungen des früheren Mandanten der Kanzlei seien in vollem Umfang von der Meinungsfreiheit gedeckt, befand der Senat. Er berief sich dabei auf eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte bereits 2007 folgenden Grundsatz zur Abgrenzung von Tatsachen- und Meinungsäußerungen aufgestellt: Enthält eine Äußerung sowohl Aussagen in tatsächlicher Hinsicht als auch eine subjektive Wertung, ist sie insgesamt als Werturteil zu behandeln, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und sie durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wobei die Richtigkeit oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist (BVerfG, Beschl. v. 21.3.2007 – 1 BvR 2231/03). Anhand dieser Vorgabe bewertete das OLG jede einzelne kritische Aussage des Mandanten auf der Online-Plattform und kam – kurz zusammengefasst – zu folgenden Ergebnissen:
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„Ich wurde über den Stand meines Falles völlig im Unklaren gelassen“ – Werturteil, da kein konkreter tatsächlicher Gehalt;
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„Mein Anwalt war konsequent unvorbereitet bei unseren Treffen“ – reine Meinungsäußerung, da nicht dem Beweis zugänglich;
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„offensichtlich, dass keine wirklichen rechtlichen Nachforschungen angestellt wurden“ – Werturteil, da kein Tatsachenkern zu erkennen;
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„wichtige Aspekte des Arbeitsrechts falsch interpretiert und mir falsche Ratschläge gegeben“ – ebenfalls Werturteile ohne erkennbaren Tatsachenkern;
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„musste an wichtige Termine und Fristen erinnern“ – teilweise tatsächliches Element, teilweise Wertung („musste“).
Der Senat ging daher ganz überwiegend von Werturteilen des Mandanten aus. Hier müsse die Meinungsäußerungsfreiheit nur dann hinter dem Ehrenschutz zurücktreten, wenn sich die betreffende Äußerung als Schmähkritik oder Formalbeleidigung darstelle. Das verneinte der Senat für den vorliegenden Fall, zumal er im Verhalten des mandatierten Rechtsanwalts auch tatsächliche Anknüpfungspunkte für die geäußerte Kritik ausgemacht hatte. So erkannten die Richter in der Mail-Korrespondenz, dass der Anwalt tatsächlich verzögert auf eine Nachfrage des Mandanten reagiert hatte. Dies könne, so der Senat, diesem durchaus den Eindruck vermittelt haben, „im Unklaren“ über den Stand seines Falles zu sein. Die behauptete „Erinnerung“ an eine Frist sei vielleicht nicht nötig gewesen, jedoch sei es nachvollziehbar gewesen, dass der Mandant einen Tag vor Fristablauf den Eindruck gehabt hatte, den Anwalt erinnern zu müssen. Die angeblich mangelnde Vorbereitung sowie die Kritik an der rechtlichen Beratung hätten ebenfalls eine tatsächliche Grundlage: So habe der bearbeitende Rechtsanwalt einen einschlägigen Sonderkündigungsschutz (§ 18 Elternzeitgesetz) nur unzureichend berücksichtigt.
Im Übrigen, so das OLG, sei es gar nicht entscheidend, ob der Mandant als rechtlicher Laie die Arbeit seines Anwalts zutreffend bewertet habe. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine Bewertung durch eine juristisch fachkundige Person oder gar die zuständige Rechtsanwaltskammer oder eine sonstige öffentliche Stelle, sondern um eine Information unter (potenziellen) Kunden. Kritik müsse hier ausgesprochen werden dürfen, ohne dass diese im Detail belegt werden müsse. Angesichts der „heutigen Reizüberflutung aller Art“ seien zudem „einprägsame, auch starke Formulierungen“, hinzunehmen.
[Quelle: OLG Stuttgart]




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