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BVerfG stärkt kirchliche Selbstbestimmung im Arbeitsrecht

Mit Beschl. v. 29.9.2025 – 2 BvR 934/19 hat das BVerfG ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zum Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft von Arbeitsplatzbewerbern aus dem Jahr 2018 gekippt. Das BAG hatte mit seiner vielbeachteten Entscheidung einer konfessionslosen Sozialpädagogin Recht gegeben, die sich erfolglos auf eine von der Berliner Diakonie ausgeschriebene Referentenstelle beworben hatte (vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2018 – 8 AZR 501/14). Zuvor hatte das Erfurter Gericht sich beim EuGH durch eine Vorabentscheidungsanfrage abgesichert; die Luxemburger Richter erläuterten ihre Auslegung der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie, wonach die Kirchen zwar grds. „mit der Religion oder Weltanschauung zusammenhängende Anforderungen“ stellen dürfen; zur Vermeidung von Diskriminierungen erfordere dies allerdings, dass diese Bedingungen bei der jeweiligen Tätigkeit „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderungen angesichts des Ethos der Organisation“ darstellen (EuGH, Urt. v. 17.4.2018 – C-414/16).

Mit seiner neuen Entscheidung dürfte das Bundesverfassungsgericht die kirchliche Selbstbestimmung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts gestärkt haben. Es hat zwar nicht an den Grundsätzen gerüttelt, die der EuGH sowie ihm folgend auch das BAG bei der Beurteilung einer möglichen Diskriminierung von Arbeitsplatzbewerbern aufgestellt haben; die Gerichte müssen bei ihren Entscheidungen künftig aber stärker auf das Selbstverständnis der Kirchen und ihre Einschätzung zur Notwendigkeit von Einstellungsvoraussetzungen eingehen.

In seinen Beschlussgründen führt der Senat zunächst aus, dass sich die deutschen Gerichte an die europäischen Vorgaben – in der Auslegung durch den EuGH – zu halten haben. Dementsprechend habe auch er selbst die vom EuGH aufgestellten Maßgaben zu beachten und lasse sie in seine schon früher entwickelte „Zweistufenprüfung“ einfließen. Danach sei auf einer ersten Stufe zu prüfen, ob sich objektiv ein direkter Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung – hier der Kirchenmitgliedschaft – und der fraglichen Tätigkeit ergebe. Sei dies der Fall, müsse auf der zweiten Stufe im Rahmen einer Gesamtabwägung geprüft werden, ob die in Rede stehende Anforderung im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit vor dem Hintergrund des religiösen Selbstverständnisses der Religionsgemeinschaft geeignet, erforderlich und angemessen, also verhältnismäßig sei.

Im konkreten Fall vermisste der Senat die danach gebotene Auseinandersetzung der Bundesarbeitsrichter mit der Bedeutung und der Reichweite des religiösen Selbstbestimmungsrechts der Kirche bei der Stellenausschreibung. Das BAG habe das Selbstverständnis der Kirche im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der zu besetzenden Position und dem Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft nicht ausreichend gewürdigt, monierten die Verfassungsrichter. Während die Diakonie plausibel das christliche Profil der ausgeschriebenen Stelle dargelegt habe, sei das BAG davon ausgegangen, dass der jeweilige Inhaber der ausgeschriebenen Stelle nicht die Aufgabe gehabt habe, durch Bekundung des christlichen Selbstverständnisses nach außen zu wirken; seine Aufgaben könnten gleichermaßen „von einer entsprechend über die insoweit maßgeblichen Fakten sowie verfassungsrechtlichen, völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Grundlagen kirchlicher Einstellungspraxis unterrichteten Person“ wahrgenommen werden, die nicht Kirchenmitglied sei. Damit hätten die Arbeitsrichter letztlich ihre eigene Sicht an die Stelle der Sicht der Diakonie gesetzt und somit dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaft nicht jene besondere Bedeutung beigemessen, die ihm das Verfassungsrecht und das Unionsrecht eingeräumt hätten. Der Senat verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das BAG zurück.

In der Praxis dürfte sich die Frage der Rechtmäßigkeit von Einstellungsvoraussetzungen in kirchlichen Einrichtungen dadurch etwas entschärft haben, dass die evangelische Kirche in ihrer 2023 erlassenen neuen Mitarbeiterrichtlinie davon Abstand genommen hat, die Kirchenmitgliedschaft pauschal zum Einstellungskriterium zu erheben; vielmehr richtet sich dieses Erfordernis nunmehr nach der Art der Tätigkeit und den Umständen ihrer Ausübung. Ähnliches gilt für die katholische Kirche: hier wird seit 2022 die Kirchenmitgliedschaft nur noch im Rahmen solcher Tätigkeiten vorausgesetzt, die durch einen Seelsorge-, Verkündigungs- oder Bildungsauftrag geprägt sind.

[Quelle: BVerfG]

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