Am 1. April vergangenen Jahres ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten, wodurch der Besitz und Anbau von Cannabis in bestimmten Grenzen legalisiert wurden. Eine Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes hatte schon die damalige Ampel-Regierung im Gesetz festgeschrieben (s. § 43 KCanG). Nun liegt eine erste Untersuchung vor: Eine Forschungsgruppe, bestehend aus Mitarbeitern des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf, des Universitätsklinikums Düsseldorf und des Instituts für Kriminologie der Universität Tübingen hat einen ersten Zwischenbericht zur gesetzlich geforderten Evaluation vorgelegt. Auf rund 200 Seiten berichten sie unter dem Titel „Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN)“ über die von ihnen untersuchten Auswirkungen der Teillegalisierung auf insgesamt sechs Feldern:
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der Entwicklung des Cannabismarkts,
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dem Kinder- und Jugendschutz,
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dem Gesundheitsschutz (Erwachsene),
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der Kriminalitätsentwicklung,
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der Wirkung der Konsumverbote und
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der Praktikabilität der Besitz- und Weitergabemengen.
In ihrem Bericht kamen die Forscher – kurz zusammengefasst – zu dem Ergebnis, dass die Zeit (rund eineinhalb Jahre seit Inkrafttreten der Teilliberalisierung) zu kurz war, um „robuste Aussagen“ zu den Auswirkungen des KCanG zu machen. Was bereits jetzt an Ergebnissen vorliegt, lässt allerdings „keinen dringenden Handlungsbedarf“ auf den vorgenannten sechs Untersuchungsfeldern erkennen. Allenfalls – so die Forschungsgruppe – könnte man daran denken, bei den Anbauvereinigungen nachzusteuern, denn diese hätten bislang das gesetzgeberische Ziel, den Schwarzmarkt zurückzudrängen, klar verfehlt. Zu den Ergebnissen im Einzelnen:
Zur Entwicklung des Cannabismarktes konnten die Forscher keine genauen Zahlen liefern. Sie schätzen, dass etwa 12–14 % des Gesamtbedarfs an Cannabis in Deutschland, den sie auf ca. 670 bis 823 Tonnen taxieren, durch Medizinalcannabis gedeckt wird. Die Anbauvereine, die nach Vorstellung des Gesetzgebers einen wichtigen Beitrag zur Verdrängung des Schwarzmarktes leisten sollten, haben nach Schätzung der Forschungsgruppe bislang nur ca. 0,1 % des Cannabisbedarfs beisteuern können. Sie nehmen deshalb an, dass der Großteil der Cannabisversorgung weiterhin aus dem „Social Supply“ erfolgt, also aus dem sozialen Umfeld, das sich seinerseits sowohl aus legalen (Medizinalcannabis, Anbauvereine, Eigenanbau) als auch illegalen Quellen (Schwarzmarkt, illegaler Eigenanbau) versorgt.
Beim Kinder- und Jugendschutz blieben die Forscher vorsichtig mit eindeutigen Aussagen: Kurzfristige Auswirkungen des KCanG auf die Inanspruchnahme von Präventionsangeboten durch Jugendliche seien aus den bisher vorliegenden Daten nicht zu erkennen, so der Bericht. Allerdings gebe es Hinweise sowohl auf einen Rückgang der cannabisbezogenen Meldungen an die Jugendämter als auch auf die Zahl der Suchtberatungen, die durch Jugendliche in Anspruch genommen würden. Cannabisvergiftungen unter Kindern seien auch nach der Teillegalisierung äußerst selten. Ein möglicher Einfluss des KCanG auf akute oder chronische Gesundheitsprobleme infolge des Cannabiskonsums unter Jugendlichen könne derzeit nicht bestimmt werden.
Zu ähnlich vagen Ergebnissen kam der Bericht beim Gesundheitsschutz bzgl. Erwachsener: Der etwa seit dem Jahr 2011 beobachtbare prozentuale Anstieg derjenigen Erwachsenen, die in den letzten 12 Monaten Cannabis konsumiert hätten, habe sich „wahrscheinlich auch in den Jahren 2024 und 2025 ohne drastische Veränderungen“ fortgesetzt. Auch die Ergebnisse des Abwassermonitorings aus elf Städten hätten nicht auf einen sprunghaften Anstieg des Cannabiskonsums seit der Teillegalisierung hingedeutet. Allerdings sei ein „leichter Anstieg akuter Gesundheitsprobleme“ infolge von Cannabiskonsum unter Erwachsenen nach dem 1. April 2024 zu beobachten gewesen; dies müsse aber noch genauer untersucht werden. Keine großen Veränderungen sieht der Bericht bei der Verkehrssicherheit: Es gebe bisher keine maßgeblichen Veränderungen beim (selbstberichteten) Führen eines Fahrzeugs unter Cannabiseinfluss und bei der Zahl der im Straßenverkehr getöteten oder verletzten Menschen.
Bei der Entwicklung der Kriminalität kamen die Forscher zu dem Ergebnis, dass sich die Deliktsfelder und damit auch die Arbeit der Polizei stark verschoben haben: Die vor der Gesetzesänderung sog. „konsumnahen Delikte“ nach dem BtMG würden seit 2024 in weiten Teilen nicht mehr verfolgt. Da jedoch neue Ordnungswidrigkeiten (z.B. Konsum in Gegenwart Minderjähriger) und Straftaten (z.B. Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen) normiert worden seien, hätten sich auch neue Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden ergeben, die zum Teil noch nicht geklärt seien. Bislang würden die neu eingeführten Ordnungswidrigkeiten in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle spielen. Damit sei die Gesamtzahl cannabisbezogener Delikte im „Hellfeld“ um 60 bis 80 % zurückgegangen.
Auch zu den Auswirkungen des Konsumverbots in Gegenwart von Kindern und Jugendlichen sowie in der Nähe von Orten, die Kinder und Jugendliche häufig besuchen, konnte die Studie noch keine eindeutigen Aussagen machen. Sie schildert allerdings die Kritik aus den Reihen der Strafverfolger an den „kleinteiligen Regelungen“; so hätten zahlreiche Polizei- und Ordnungsbeamte und -beamtinnen moniert, dass sie praktische Probleme bei der Umsetzung der Regelungen hätten, viele wünschten sich eine Ausweitung der Konsumverbotszonen. Es erscheine deshalb überlegenswert, die Konsumverbotsregelungen zu vereinfachen und etwa mit denen bei Nikotin zu harmonisieren, so die Forscher.
Bei der Evaluation der Besitz- und Weitergabemengen von Cannabis kommt der Bericht zu dem Ergebnis, dass die erlaubte Besitzmenge von 25 Gramm Cannabis im öffentlichen Raum zwar die meisten Konsumierenden nicht in ihrer Möglichkeit einschränkt, ihren üblichen Cannabisbedarf mitzuführen. Aus Sicht der Polizei ist die Menge aber immer noch zu hoch, weil sie sie als hinderlich für die Ermittlungsarbeit in Bezug auf den illegalen Cannabishandel ansieht. Bezüglich der erlaubten Besitzmenge von bis zu 50 Gramm am Wohnort ergibt sich dem Bericht zufolge eine Diskrepanz zur üblichen Erntemenge aus dem häuslichen Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen; diese liegt laut den Forschern i.d.R. über 50 Gramm. Diese „Inkongruenz“ werde allerdings bereits diskutiert, Verstöße würden derzeit kaum geahndet. Aus diesem Grund sei auch hier momentan kein dringender Handlungsbedarf gegeben, so die Schlussfolgerung.
Der 199-seitige EKOCAN-Bericht kann als PDF-Dokument u.a. auf der Internetseite der Universität Hamburg unter https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/17993 eingesehen und heruntergeladen werden.
[Red.]










