Eines der wichtigen arbeitsmarktpolitischen Projekte der derzeitigen Regierungskoalition ist die sog. „Aktivrente“. Mithilfe steuerlicher Vorteile sollen ältere Beschäftigte dazu motiviert werden, länger als bis zur regulären Altersgrenze in ihrem Beruf zu verbleiben und dadurch die sich abzeichnenden Personalengpässe in den Unternehmen abzumildern. Im Oktober hat das Bundesfinanzministerium nun einen Referentenentwurf zu dem Vorhaben vorgelegt, der inzwischen auch vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) sieht im Wesentlichen vor, dass Menschen, die über das Renteneintrittsalter hinaus arbeiten wollen, 2.000 € pro Monat zur Rente steuerfrei dazuverdienen können. Möglich sein soll die Aktivrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze bei regulären, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Die Steuerfreiheit soll bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Die steuerfreien Einkünfte sollen zudem – anders als in einem früheren Diskussionsentwurf vorgesehen – nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EstG unterliegen. Inkrafttreten soll das Gesetz bereits zum 1. Januar 2026.
Nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen wurden damit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft; ebenso unberücksichtigt bleiben über die Regelaltersgrenze hinaus geringfügig Beschäftigte und Beamte. Die Ausnahme auch der Selbstständigen von den geplanten Steuervorteilen hat u.a. die Bundesrechtsanwaltskammer auf den Plan gerufen. In ihrer offiziellen Stellungnahme zum Referentenentwurf beklagt sie, dass mit der Nichtberücksichtigung der Selbstständigen auch die freien Berufe betroffen sind, z.B. die Anwaltschaft. Bei ihnen würden alle Berufsträger, die sich nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, von den Steuervorteilen ausgeschlossen.
Diese Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen begegne, so die BRAK, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 3 GG. Es erschließe sich nicht, wo der relevante Unterschied zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit liegen solle, der die vom BMF vorgesehene Differenzierung rechtfertige. Der Gesetzeszweck (Beschäftigung und Produktivitätswachstum schaffen Fortschritt und erhalten Wohlstand) gebe das jedenfalls nicht her. Die BRAK verweist zudem darauf, dass insb. auch die Freiberufler im Regelfall weitere Arbeitsplätze bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Verfügung stellen, mithin einen andauernden Beitrag zur Finanzierung der Sozialversicherungssysteme leisten und zudem weiterhin Steuern zahlen. Das Aktivrentengesetz dürfe daher Selbstständige nicht von den Steuervorteilen ausnehmen, fordert die Kammer.
[Quelle: BRAK]










