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BGH berät zur „gewinnbringenden“ Untervermietung

Um ein mietrechtliches Problem, das vor allem in angespannten Wohnungsmärkten auftritt, geht es auch in einem Fall, der dem Bundesgerichtshof derzeit zur höchstrichterlichen Klärung vorliegt. Die Karlsruher Richter sollen die Frage beantworten, ob ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung i.S.d. § 553 BGB auch dann vorliegt, wenn dieser dadurch nicht nur Kosten einspart, sondern mit der Untervermietung auch einen Gewinn erzielt.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist das „berechtigte Interesse“ des Mieters an einer Untervermietung weit auszulegen und erfasst jedes nachvollziehbare Motiv von nicht ganz unerheblichem Gewicht, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung in Einklang steht. Davon umfasst ist etwa der Wunsch des Mieters, zusammen mit einer anderen Person zu wohnen, oder die finanzielle Erwägung, nicht die gesamte Miete tragen zu müssen. Ob aber auch eine Gewinnerzielungsabsicht noch von § 553 BGB gedeckt ist, also der Fall, dass der (Haupt-)Mieter mehr Untermiete fordert, als er selbst an Miete zahlt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. In dem jetzt dem BGH vorliegenden Fall hatte ein Mieter in Berlin die Wohnung für 460 € gemietet und für 962 € untervermietet.

Am 24. September hatte der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH über die Frage mündlich verhandelt. Konkret ging es darum, ob der Vermieter den Mietvertrag kündigen darf, wenn der Mieter die Wohnung gewinnbringend untervermietet (Az. VIII ZR 228/23). Der Vermieter hatte die Untervermietung nicht genehmigt und dem Hauptmieter gekündigt. Das LG Berlin (64 S 270/22, NZM 2024, 34) hatte der Räumungsklage stattgegeben. Im Rechtsgespräch in Karlsruhe ließ der Senat anklingen, dass er – nach dem Stand der Beratung – gegen diese Entscheidung vermutlich keine Bedenken hat; eine Gewinnerzielungsabsicht werde von § 553 BGB wohl nicht geschützt. Der Senat will aber über die im Termin vorgetragenen Argumente nochmals beraten und hat Verkündungstermin auf den 28.1.2026 anberaumt.

[Red.]

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