Auf ihrer Hauptversammlung Mitte September haben die Rechtsanwaltskammern Maßnahmen beschlossen, um die anwaltlichen Sammelanderkonten auch über das kommende Jahresende hinaus abzusichern. Die Hauptversammlung entschied sich für die Einführung eines zentralen elektronischen Systems zur automatisierten Prüfung aller Transaktionen auf den Fremdgeldkonten, das den Geldwäscheprüfungsvorgaben der OECD gerecht werden soll.
Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich längst alle Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d.h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Berufsgeheimnisträger wie etwa Rechtsanwälte haben dagegen erhebliche Vorbehalte geltend gemacht. Sie verweisen darauf, dass nach den Vorgaben der OECD für anwaltliche Sammelkonten eine Ausnahme gemacht werden darf. Allerdings würde eine solche Ausnahmeregelung erfordern, dass die zuständigen Anwaltskammern die Fremdgeldkonten ihrer Mitglieder selbst anhand bestimmter Kriterien prüfen. Da die Kammern in Deutschland eine solche Prüfung aber bislang nicht etabliert hatten, kam es 2022 zu massenhaften Kündigungen der Konten durch die Banken, konkret ausgelöst durch eine geldwäscherechtliche Einstufung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Um der Anwaltschaft die Sammelanderkonten trotzdem weiterhin zu erhalten, half das Bundesfinanzministerium mit einem – inzwischen mehrfach verlängerten – sog. Nichtanwendungserlass aus, letztmalig befristet bis zum Jahresende 2025.
Eine nochmalige Verlängerung des Nichtanwendungserlasses dürfte ohne Weiteres aber nicht möglich sein, denn das BMF hat bereits mehrfach klargestellt, dass es eine gesetzliche Lösung für die von der Anwaltschaft angestrebte Ausnahme von der geldwäscherechtlichen Meldepflicht für notwendig hält. Daher besteht nun ein hoher Zeitdruck, denn ohne eine solche grundsätzliche Klärung würden ab dem kommenden Jahr Verstöße gegen die Meldepflicht der Finanzinstitute zu anwaltlichen Sammelanderkonten mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden; dies ließe sicherlich eine weitere Kündigungswelle durch die Banken erwarten. Nach Angaben der Bundesrechtsanwaltskammer will das BMF mit Blick auf die OECD-Anforderungen eine weitere vorläufige Befreiung von den geldwäscherechtlichen Vorgaben nur dann gewähren, wenn bis November dieses Jahres „ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten“ durch die Rechtsanwaltskammern vorliegt.
Ein solches hat die Hauptversammlung nun beschlossen: Eingeführt werden soll ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten. Bei dem Modell nach belgischem Vorbild sollen bestimmte Transaktionsdaten auf den Sammelanderkonten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer zur weiteren Prüfung übermittelt. Die BRAK wurde beauftragt, ein rechtlich-organisatorisches Konzept für ein solches zentrales System zu erarbeiten und die Kosten hierfür zu ermitteln, um beim BMF eine nochmalige Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses zu erreichen.
[Quelle: BRAK]



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