Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich auf ihrer Hauptversammlung im September für die Aufnahme eines neuen Grundrechts auf anwaltlichen Beistand ins Grundgesetz ausgesprochen. In einem einstimmig gefassten Beschluss forderten die Teilnehmer die Ergänzung des Art. 19 GG um einen neuen Absatz 5 mit folgendem Inhalt: „Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“
Die BRAK begründet ihre Forderung damit, dass die Verteidigung und Durchsetzung der Rechte von Menschen weltweit unter Druck seien, auch in vermeintlich etablierten Demokratien. Demokratische Wahlen allein stellten keine ausreichende Sicherung gegen staatliche Eingriffe in die etablierte und – noch – als selbstverständlich angesehene Möglichkeit mehr dar, sich in allen rechtlichen Angelegenheiten unabhängigen anwaltlichen Beistands bedienen zu können. Deshalb, so die Kammer, sei eine Verankerung des Rechts auf eine unabhängige anwaltliche Unterstützung beim Zugang zum Recht dringend geboten. Dabei solle die verfassungsrechtliche Gewährleistung bei demjenigen anknüpfen, der Rechtsrat sucht.
Rechtsanwältin Leonora Holling, u.a. Schatzmeisterin der BRAK, erläuterte dazu: „Es ist die verfassungsrechtlich geschützte Aufgabe von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, ihre Mandantschaft bei der Wahrung und Geltendmachung ihrer Rechte zu unterstützen. Hiermit korrespondiert der Anspruch eines Jeden auf rechtlichen Beistand! Dies ist das Fundament unseres Rechtsstaates. In Zeiten zunehmender Bedrohung dieser Rechtsstaatlichkeit sollte man sich auf den Bestand dieser Grundsätze nicht verlassen, sie nicht als selbstverständlich nehmen, sondern sie gezielt absichern. Daher bedarf es einer eindeutigen und ausdrücklichen Regelung im Grundgesetz.“
Die von der Bundesrechtsanwaltskammer in einem Papier verfasste Forderung wurde u.a. den rechtspolitischen Sprechern der Bundestagsfraktionen, dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages sowie dem Bundesjustizministerium zugeleitet.
[Quelle: BRAK]



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