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Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Auch ein weiteres kürzlich vorgestelltes Gesetzesvorhaben des Bundesjustizministeriums hat den Verbraucherschutz zum Ziel: Anlässlich der anstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/2853 vom Oktober 2024 will das BMJV das deutsche Produkthaftungsrecht zum ersten Mal seit mehr als 30 Jahren umfassend reformieren. Dabei werden – ganz auf der Linie der Zeit – auch aktuelle Fragestellungen wie Internetbestellungen, Softwarefehler und KI in den Blick genommen.

Wegen der Vielzahl der geplanten Änderungen soll das Produkthaftungsgesetz aus dem Jahr 1989 ganz neu gefasst werden. Im Vordergrund der Modernisierung steht dabei die Anpassung an die Digitalisierung, an das Ziel der Kreislaufwirtschaft und an die globalen Wertschöpfungsketten. Nach dem Entwurf wird Software (z.B. auch KI) künftig unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung in die Produkthaftung einbezogen. Das neue Produkthaftungsrecht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Hersteller häufig auch nach dem Inverkehrbringen noch Kontrolle über ihr Produkt ausüben, etwa durch Software-Updates oder durch die Anbindung an digitale Dienste. Zur Anpassung an die Kreislaufwirtschaft enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen zu Produkten, die nach ihrem Inverkehrbringen wesentlich verändert werden. Beispielsweise können durch „Upcycling“ Produkte so umgestaltet werden, dass sie ein geändertes Risikoprofil erhalten und infolgedessen haftungsrechtlich als neue Produkte anzusehen sind. In diesem Fall soll künftig derjenige als „Hersteller“ gelten, der die wesentliche Veränderung vorgenommen hat.

Auch will das Ministerium ein Problem angehen, das seit mehreren Jahren verstärkt auftritt: Auf Internet-Verkaufsplattformen tritt der Betreiber dem Käufer gegenüber oft nicht mehr selbst als Verkäufer auf, sondern nur als Vermittler – man denke etwa an den „Amazon-Marketplace“. Bei Problemen mit dem verkauften Produkt wird dann meist auf einen Händler im Ausland, etwa China, verwiesen. Künftig sollen, wenn der Hersteller eines Produkts außerhalb der EU ansässig ist, unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Akteure haften müssen, namentlich Importeure, Beauftragte des Herstellers, Fulfillment-Dienstleister, Lieferanten sowie auch die Betreiber der Online-Plattformen selbst. Darüber hinaus enthält das neue Produkthaftungsrecht Regelungen über die Offenlegung von Beweismitteln und zur Beweislast, die es Klägern insbesondere bei sehr komplexen Produkten erleichtern sollen, Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

[Quelle: BMJV]

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