Das Bundesjustizministerium plant umfangreiche Änderungen zum Verbraucherschutz. Dazu hat es im September den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts vorgelegt. Mit dem Gesetz soll die novellierte EU-Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie [EU] 2023/2673) in das deutsche Recht umgesetzt werden. Die Vorgaben sind überwiegend bis zum 19. Dezember dieses Jahres in deutsches Recht zu überführen. Außerdem soll ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Auskunftsrecht von Patientinnen und Patienten umgesetzt werden.
In der Öffentlichkeit ist das Vorhaben bereits unter dem Begriff der Einführung eines „Widerrufsbuttons“ bei Internetbestellungen bekannt geworden, geht jedoch weit darüber hinaus und enthält auch Verschlechterungen für Verbraucher, etwa die Einschränkung der sog. „ewigen Widerrufsmöglichkeit“ bei Finanzdienstleistungen. Die für Verbraucher wesentlichen Änderungen sind:
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„Widerrufsbutton“ im Internet
Unternehmen, die den Vertragsschluss per Online-Benutzeroberfläche anbieten, sollen verpflichtet werden, auf ihrer Webseite einen Widerrufsbutton bereitzustellen: Mit der elektronischen Schaltfläche sollen die Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht ausüben können, das ihnen gesetzlich zusteht, wenn der Vertrag online geschlossen wird. Diese vereinfachte Widerrufsmöglichkeit soll in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten.
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„Ewiges Widerrufsrecht“ bei Finanzdienstleistungen
Das sog. „ewige Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, soll eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht kann ein derartiger Vertrag ohne jede Frist widerrufen werden, wenn ein Unternehmen vor Vertragsschluss seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat. Dies führt laut BMJV insbesondere dann zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler nebensächlich war. Künftig soll ein solches „ewiges Widerrufsrecht“ bei Verträgen über Finanzdienstleistungen ausgeschlossen sein. Diese sollen höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden können, vorausgesetzt, die Verbraucherin oder der Verbraucher wurde überhaupt über das Widerrufsrecht belehrt. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten.
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Wegfall des Anspruchs auf Vertragsbedingungen in Papierform
Unternehmer sollen die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen. Bislang müssen sie dies auf Verlangen tun. Mit der Änderung sollen der zunehmenden Digitalisierung Rechnung getragen und Unternehmen entlastet werden.
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Informationspflichten der Anbieter
An vielen Stellen sollen zudem die vorvertraglichen Informationspflichten für Unternehmen ausgeweitet werden. So müssen diese künftig besser über ökologische oder soziale Faktoren oder über die Konsequenzen ausbleibender oder verspäteter Zahlungen informieren. Außerdem soll den Verbrauchern offengelegt werden, wenn der ihnen genannte Preis aufgrund einer „automatisierten Entscheidungsfindung“ zustande gekommen ist. Speziell bei Finanzdienstleistungen müssen die Verbraucher künftig über die Folgen angemessen aufgeklärt werden, wenn ein Vertrag im Fernabsatz, also beispielsweise im Internet oder am Telefon, abgeschlossen wird.
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Kostenlose erste Kopie der eigenen Behandlungsakte
In den Gesetzentwurf wurde auch eine Regelung zur Umsetzung eines Urteils des EuGH aufgenommen, nach der Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf eine kostenlose erste Kopie aus ihrer Behandlungsakte haben. Zur besseren Unterscheidbarkeit von der „elektronischen Patientenakte“ (ePA) wird die Bezeichnung „Patientenakte“ im BGB in „Behandlungsakte“ geändert.




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