An dem im Juli vom Bundesjustizministerium vorgelegten Referentenentwurf zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung haben mehrere Verbände z.T. scharfe Kritik geübt. Sie stören sich vor allem daran, dass mit dem Vorhaben lediglich punktuell auf die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2024 reagiert werden soll. Damit würde, so argumentieren vor allem der Deutsche Juristinnenbund und der Deutsche Anwaltverein, vom Gesetzgeber die „Chance verpasst“, das Abstammungsrecht endlich grundlegend zu reformieren. Die Bundesrechtsanwaltskammer formuliert zurückhaltender, hat aber auch eine Reihe von Bedenken.
Mit dem Gesetzentwurf soll das Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters neugestaltet werden: So soll künftig innerhalb der ersten sechs Lebensmonate des Kindes eine Vaterschaftsanfechtung stets erfolgreich sein, in späteren Lebensphasen des Kindes soll es einer am Kindeswohl orientierten Abwägung bedürfen. Zudem soll es während eines laufenden Verfahrens zur Vaterschaftsfeststellung eine sog. Anerkennungssperre geben, um einen Wettlauf um die Vaterschaft auszuschließen. Auch soll der leibliche Vater eine „zweite Chance“ für eine Anfechtung erhalten, sobald die sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater weggefallen ist (vgl. im Einzelnen zum Referentenentwurf ZAP 2025, 723).
In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf kommt der Deutsche Juristinnenbund e.V. (djb) zu dem Ergebnis, dass der Gesetzesvorschlag des Bundesjustizministeriums die grundlegenden Probleme des Abstammungsrechts nicht beseitigt. Vielmehr würde er die bestehenden rechtlichen Unsicherheiten für Kinder und Familien weiter verschärfen, so die Kritik. Der djb moniert insb., dass mit dem Referentenentwurf einseitig die Rechte von leiblichen Vätern gestärkt werden – zu Lasten der rechtlichen und sozialen Familie des Kindes. Eine umfassende Interessenabwägung, die auch die Perspektive des Kindes, der Mutter sowie des rechtlichen und sozialen Vaters einbeziehe, finde nicht statt. Die Juristinnen zeigen sich ebenfalls darüber enttäuscht, dass der Referentenentwurf nicht ausdrücklich klarstellt, dass Samenspender nicht vom personellen Schutzbereich des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG umfasst sind und ihnen folglich auch kein Anfechtungsrecht zusteht.
Auch die im Entwurf festgeschriebene „zweite Chance“ für eine Anfechtung durch den leiblichen Vater stößt auf Kritik des djb. Hier gehe das Vorhaben „ohne Not“ und vor allem „zu Lasten der Rechtssicherheit“ der betroffenen Kinder und ihrer rechtlichen Eltern zu weit, denn im Ergebnis destabilisiere es das grundlegende familienrechtliche Prinzip der Statussicherheit. Der Verein sieht durch diese Neuerung die Gefahr von zukünftigen „Kettenverfahren“, die die betroffenen Familien über Jahre belasten und dem Kindeswohl konkret schaden könnten. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer meldet Bedenken an: Die unbestimmten Kriterien bzgl. des Zeitpunkts und der tatsächlichen Voraussetzungen für den Wegfall sozial-familiärer Beziehungen würden die „Gefahr erheblicher Auslegungsschwierigkeiten“ bergen, befürchtet die BRAK. Um hier die nötige Rechtssicherheit zu schaffen, sollten die Voraussetzungen für die Hemmung und Wiederaufnahme des Verfahrens klarer und eindeutig benannt werden, damit die Beteiligten sowie die Justiz eine verlässliche Entscheidungsgrundlage erhalten, fordert die Kammer.
Ein Kritikpunkt, der sich durch alle Stellungnahmen zieht, ist, dass der Entwurf sich auf eine punktuelle Nachbesserung der vom BVerfG beanstandeten Einzelregelungen beschränkt hat. So fordert insb. der Juristinnenbund, dass der Gesetzgeber von derartigen selektiven Regelungen auf der „Sekundärebene“ absehen und endlich die überfällige Neuregelung der rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung auf der „Primärebene“ angehen solle. „Was wir brauchen, ist ein modernes und kohärentes Abstammungsrecht, das alle Familienformen in den Blick nimmt“, fasste die Vorsitzende der zuständigen familienrechtlichen Kommission des djb, Prof. Dr. Anna Lena Göttsche, die Forderungen ihres Vereins zusammen.
Auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert in seiner Stellungnahme zum Entwurf eine „vertane Chance zur Gleichstellung“. Obwohl der Verein viele der geplanten Gesetzesänderungen positiv bewertet – darunter, anders als der djb, auch die sog. „zweite Chance“ für leibliche Väter – bemängelt er gleichfalls vor allem das Festhalten der Entwurfsverfasser an der Zwei-Elternschaft und den „klassischen Elternkategorien Vater und Mutter“; dies sei, so der DAV, nicht mehr auf der Höhe der Zeit. Es berücksichtige vor allem nicht die gelebten Realitäten und Familienkonstellationen unter Einschluss der vielfältigen reproduktionsmedizinischen Möglichkeiten. Die gesamte Problematik des Anfechtungsrechts wäre nach Auffassung des DAV obsolet, wenn neben einer rechtlichen Elternschaft, die idealtypisch auf Verantwortung basiere, auch eine leibliche Elternstellung (sog. dritte Elternstelle) eingerichtet würde, welche auf der nachgeordneten Ebene des Fachrechts (Sorge- und Umgangsrecht) gegenüber dem zweiten Elternteil austariert werden könnte.
Wie der Juristinnenbund mahnen auch DAV und BRAK eine grundlegende Reform an: Es sei jetzt an der Zeit, die Abstammungsregeln so zu gestalten, dass alle Formen verantwortungsvoller Elternschaft – unabhängig von Geschlecht oder biologischer Funktion – berücksichtigt würden, erläuterte die Vorsitzende des DAV-Ausschusses Familienrecht, Rechtsanwältin Eva Becker. Ähnlich sieht es die Bundesrechtsanwaltskammer: Die in der gesellschaftlichen Realität zunehmend auftretenden Mehrelternkonstellationen würden „erneut nicht berücksichtigt“; man sehe deshalb „weiterhin einen erheblichen Reformbedarf“.
[Quelle: djb/DAV/BRAK]










