Seit dem 1.1.2022 ist im Regelfall für die Verwahrung von Akten und Verzeichnissen aus dem Amt geschiedener Notare – anstelle der Amtsgerichte – die Notarkammer zuständig, in deren Bezirk sich der Amtssitz des Notars befunden hat (vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 BNotO i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer v. 1.6.2017, BGBl I, S. 1396). Dass die Kammer für ihre Dienste Gebühren von den Nachfolgern dieser Notare erheben darf, hat jetzt der BGH für rechtens erklärt (BGH, Beschl. v. 7.7.2025 – NotZ [Brfg] 1/25).
Der vom BGH entschiedene Fall betraf die Notarkammer Celle, die gemeinsam mit anderen Kammern ein zentrales Urkundenarchiv in Siegen führt. Die Kosten durch ein mit dem Betrieb des Archivs beauftragtes Drittunternehmen legte die Kammer auf ihre Mitglieder um, soweit diese eigene Akten oder solche ihrer Vorgänger abgegeben haben. Dagegen wandten mehrere Amtsträger ein, es fehle eine hinreichende gesetzliche Grundlage, insb. für die Belastung derjenigen Notare, die bereits vor Inkrafttreten der neuen Archivierungsregelung die Verwahrung übernommen hätten. § 73 Abs. 3 BNotO sehe, so ihre Argumentation, einen Auslagenersatz nur gegenüber einem Notar vor, nicht aber gegenüber seinem Nachfolger. Für den Fall, dass ein Notar noch vor Einführung des § 73 Abs. 3 BNotO zum Nachfolger bestellt worden sei, liege zudem eine unzulässige Rückwirkung vor.
Dem folgte der BGH nicht. Wie bereits die Vorinstanz – das OLG Celle – hatte der Notarsenat keine Zweifel daran, dass die Beitragsordnung der Notarkammer sich in dem von § 73 Abs. 3 BNotO vorgegebenen Rahmen hält. Danach darf die Notarkammer auch den tatsächlichen Aufwand für Abholung und Archivierung der notariellen Altbestände im zentralen Urkundenarchiv auf die betroffenen Mitglieder umlegen; dies gelte auch für die Bestände ausgeschiedener Notare. Auch eine unzulässige Rückwirkung konnten die Richter nicht erkennen. Dieser Einwand sei schon nicht schlüssig, weil die Kläger selbst vorgetragen hätten, dass sie die Kosten der Verwahrung auch von Urkunden früherer Notare selbst tragen müssten, wenn und solange ihnen die Zuständigkeit hierfür gem. § 51 Abs. 1 S. 2 BNotO überantwortet sei. Infolge der Abgabe solcher Urkunden an die Notarkammer entfalle die Belastung mit der Eigenverwahrung, sodass den für die Verwahrung durch die Kammer anfallenden Gebühren entsprechend ersparte Aufwendungen des abgebenden Notars entgegenstünden. Dass die Kammern Gebühren in einer Höhe erheben würden, die die betroffenen Notare nicht in zumutbarer Weise aus den eigenen Einnahmen bestreiten könnten, sei nicht geltend gemacht worden.
[Quelle: BGH]










