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Scharfe Kritik am geplanten Gesetz gegen Einschüchterungsklagen

Sowohl vonseiten der Anwaltsverbände als auch aus der Richterschaft ist scharfe Kritik am Gesetzesprojekt des Bundesjustizministeriums gegen sog. Einschüchterungsklagen geübt worden. Mit dem Gesetz sollen unbegründete Klagen, die darauf abzielen, Kritiker zum Schweigen zu bringen, erschwert werden. Das Vorhaben dient in erster Linie der Umsetzung der europäischen Anti-SLAPP-Richtlinie, geht darüber aber noch hinaus (s. dazu näher ZAP 2025, 724). Die Bundesrechtsanwaltskammer hält die jetzt geplante deutsche Umsetzung der EU-Vorgaben für teils „problematisch“; der Deutsche Richterbund prognostiziert sogar „verheerende Auswirkungen für Rechtssuchende“. Der Deutsche Anwaltverein formuliert in seiner offiziellen Stellungnahme etwas zurückhaltender, hat aber gleichfalls eine Reihe von Bedenken.

Die geplante neue Regelung soll allen denjenigen, die sich an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligen – also etwa Journalisten, Wissenschaftler oder auch Nichtregierungsorganisationen – besseren Schutz gegen Klagen bieten, die allein oder vorwiegend zu dem Zweck erhoben werden, Kritik zu unterdrücken (auf Englisch: strategic lawsuits against public participation – SLAPP). Um dies zu erreichen, sollen neue prozessuale Instrumente eingeführt werden, u.a. eine gerichtliche Missbrauchsgebühr, die Anordnung zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie erweiterte Vergütungsregelungen bei den Anwaltskosten (s. ZAP, a.a.O.). BRAK, DAV und DRB kritisieren vor allem, dass der Entwurf hierbei sehr unscharfe Rechtsbegriffe verwendet, etwa die „Missbräuchlichkeit“ einer Klage oder eine „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“. Auch stellen sie die Frage, wie das Gericht die „Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs“ bejahen soll, bevor das Verfahren abgeschlossen ist. Mit den derzeit im Entwurf verwendeten Rechtsbegriffen wäre beinahe jedes presse- und äußerungsrechtliche Verfahren ein missbräuchliches Gerichtsverfahren, wertet etwa der Richterbund. Ähnliches befürchtet auch der DAV: Solange der Gesetzgeber keine trennscharfen Kriterien zur Missbräuchlichkeit aufstelle, so der Verein, bestehe ein „erhebliches Risiko“ dafür, dass von der Beklagtenseite ein SLAPP-Missbrauchseinwand regelmäßig auch „bei bislang völlig üblichen Klagen“ erhoben werde. Auch die Neue Richtervereinigung kritisiert, dass das neue Gesetz angesichts seiner weiten Formulierungen die Gefahr birgt, „als Instrument gegen legitime Rechtsschutzverfahren“ verwendet zu werden; aus ihrer Sicht ist dieses Risiko aber hinzuznehmen, da der Schutzbereich der Regelung ansonsten leer liefe.

Ein weiterer Kritikpunkt aus den Verbandsstellungnahmen ist, dass die geplanten Regelungen im deutschen Zivilprozessrecht teilweise systemfremd und überdies überflüssig seien. Anders als in anderen europäischen Ländern gebe es hierzulande bereits ausreichende Vorkehrungen gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme der Justiz, etwa die Regelungen zum Gerichtskostenvorschuss und den Darlegungsgrundsatz. Der Richterbund geht deshalb davon aus, dass Deutschland „gar kein SLAPP-Problem“ hat. Die Neue Richtervereinigung teilt diese Auffassung zwar nicht, verweist aber ebenfalls darauf, dass einige der geplanten Regelungen „systemfremd“ sind.

Die BRAK und der DRB sehen des Weiteren ein Problem darin, dass die deutsche Umsetzung über die europäischen Vorgaben hinausgeht, etwa auch für rein innerdeutsche Rechtsstreite gelten soll. Dafür gebe es keinen Grund, erläutern die beiden Verbände. Der Gesetzgeber könne die EU-Richtlinie auch umsetzen, ohne die derzeitigen prozessualen Mechanismen in der ZPO und auch etwaige legitime rechtliche Interessen der Kläger zu beeinträchtigen. Die geplanten Regelungen würden nämlich „erheblich in die primär-, konventions- und verfassungsrechtlich gleichfalls zu gewährleistenden Persönlichkeitsrechte, Gleichbehandlungs- und Rechtsschutzgarantien“ für von Äußerungen Betroffene eingreifen; für diese würden die neuen Sanktionsmöglichkeiten zu einem „schwer kalkulierbaren Risiko“ werden, kritisiert die BRAK. Auch der DRB befürchtet negative Auswirkungen für Rechtsuchende, die gerichtlichen Schutz gegen persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen suchen. In der vorliegenden Form würde das Gesetz „Missbrauch nicht verhindern, sondern erst ermöglichen“, behauptet der Richterbund in seiner Stellungnahme an das BMJ.

Mit Ausnahme der Neuen Richtervereinigung, die den Gesetzentwurf insgesamt positiv bewertet, fordern die anderen Verbände, den Gesetzentwurf angesichts der Vielzahl der benannten Kritikpunkte grundlegend nachzubessern. Vor allem die verwendeten Tatbestandsvoraussetzungen seien präziser zu fassen. DRB und BRAK drängen zudem darauf, dass der Gesetzgeber sich darauf beschränken sollte, die EU-Vorgaben umzusetzen und auch die aus ihrer Sicht systemfremden Kosten- und Gebührenregelungen noch einmal zu überdenken.

[Quellen: BRAK/DAV/DRB/NRV]

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