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Regelungen zum „Staatstrojaner“ teilweise verfassungswidrig

Bereits seit 2017 dürfen Ermittler Smartphones und Computer von Verdächtigen mit Spähsoftware, sog. „Staatstrojaner“, infiltrieren. Gegen die Rechtsgrundlagen in Bund und Ländern wurden mehrere Verfassungsbeschwerden erhoben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer Landesregelung sowie zur Regelung in der StPO liegt jetzt vor; grds. hat das Gericht den Einsatz von Staatstrojanern erlaubt, die konkrete Ausgestaltung in der StPO jedoch teilweise für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Beschl. v. 24.6.2025 – 1 BvR 2466/19 [Trojaner I] u. 1 BvR 180/23 [Trojaner II]).

Auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichts standen die polizeirechtliche Regelung zu Überwachungsbefugnissen in § 20c PolG NRW („Trojaner I“) sowie die sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) nach § 100a Abs. 1 u. 2 StPO und die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO („Trojaner II“). Während die Verfassungsrichter an der rein präventiven Bestimmung in § 20c PolG nichts auszusetzen hatten, billigten sie weder die in der StPO geregelte Quellen-TKÜ noch die Online-Durchsuchung in ihren derzeitigen Fassungen. Die sog. Quellen-TKÜ (§ 100a StPO) bezeichnet eine relativ neue Form der Überwachung von Telekommunikation. Bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung wird die Kommunikation eines Verdächtigen über Telefon, E-Mail oder Messenger-Dienste erfasst. Moderne Messenger-Dienste wie WhatsApp oder Telegram verschlüsseln mittlerweile allerdings die Nachrichten und Anrufe der Nutzer. Damit Ermittler auch an diese Daten kommen können, müssen sie die Kommunikation demnach erfassen, bevor sie verschlüsselt wird oder nachdem sie entschlüsselt wurde. Dazu wird mit einer speziellen Software auf das jeweilige Endgerät (die „Quelle“) direkt zugegriffen und zwar mithilfe eines Trojaner-Programms; hierbei handelt es sich um eine Spähsoftware, die ohne Kenntnis des Verdächtigen auf seinem Computer oder Smartphone installiert wird. Die Online-Durchsuchung nach § 100b StPO geht noch einen Schritt weiter: Sie greift nicht nur auf die (aktuelle) Kommunikation von Verdächtigen zu, sondern erlaubt darüber hinaus den Zugriff auf sämtliche im Gerät gespeicherte Informationen.

Beide Regelungen in der StPO (Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung) wurden vom BVerfG beanstandet, wenn auch in unterschiedlichem Maße. Die Normierung der Quellen-TKÜ gem. § 100a StPO wurde von den Verfassungsrichtern für rundum nichtig befunden, die Regelung zur Online-Durchsuchung nach § 100b StPO kann der Gesetzgeber hingegen nachbessern. Was die Quellen-TKÜ angeht, so sieht das Verfassungsgericht zwei Grundrechte tangiert: das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG und das aus Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG abgeleitete sog. „IT-Grundrecht“, d.h. die Vertraulichkeit und Integrität von IT-Systemen, die personenbezogene Daten enthalten, welche einen Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person gestatten und daher einen insoweit vorgelagerten Schutz der Persönlichkeit erfordern. In einer Gesamtschau kommen die Verfassungsrichter zu dem Ergebnis, dass die Quellen-Telekommunikationsüberwachung einen „sehr schwerwiegenden Eingriff“ sowohl in Art. 10 GG als auch in das IT-System-Grundrecht ermöglicht. Daher müsse sie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Verfolgung besonders schwerer Straftaten beschränkt sein. Das aber ist nach Auffassung der Richter nur dann gegeben, wenn es dabei um Straftaten geht, die mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht sind. Taten des „einfachen Kriminalitätsbereichs“ kommen als Eingriffsgrundlage für eine Quellen-TKÜ demnach nicht in Betracht. § 100a Abs. 1 S. 2 und S. 3 StPO enthalten eine solche Beschränkung nicht; sie waren im Ergebnis deshalb für mit der Verfassung unvereinbar und nichtig zu erklären. Eine Nachbesserung des Gesetzgebers, die am Ende zu einem ähnlichen Regelungsgehalt führe, so der Senat, komme nicht in Betracht.

Etwas anders sieht es bei der Online-Überwachung gem. § 100b StPO aus. Hier sind die Befugnisse der Ermittler bereits auf besonders schwere Straftaten beschränkt. Dementsprechend rügten die Verfassungsrichter die Regelung auch nicht inhaltlich, sondern lediglich in formaler Hinsicht: Die Vorschrift, soweit sie auch zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG ermächtige, genüge nicht dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG. Dieses Versäumnis könne der Gesetzgeber beheben; bis zu einer Neuregelung seien Online-Durchsuchungen weiterhin erlaubt.

An der Regelung des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes zum Einsatz von Staatstrojanern fand der Senat überhaupt nichts auszusetzen: Die Vorschrift des § 20c PolG knüpfe „von vornherein an hinreichend gewichtige Straftatbestände“ an, da sie die Quellen-TKÜ auf die Bekämpfung terroristischer Straftaten beschränke, so die Richter. Der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei damit gewahrt.

[Quelle: BVerfG]

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