Geht ein Rechtsanwalt im Rahmen eines Inkassomandats gegen einen Verbraucher vor, kann dieser sich dagegen nicht mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts wehren. Das hat kürzlich der BGH klargestellt. Die Begründung: Ein Anwalt betreibt im Rahmen seines Mandats keine „geschäftliche Tätigkeit“ i.S.d. UWG, sondern wird als Organ der Rechtspflege nach § 1 BRAO tätig (BGH, Urt. v. 19.6.2025 – I ZR 99/24).
Der Fall: Eine Verbraucherzentrale hatte eine Anwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil diese angeblich zu Unrecht eine Inkassoforderung an einen Verbraucher gerichtet hatte. Die Forderung, die dem Inkasso zugrunde liege, bestehe nicht, weil der Verbraucher Opfer eines Identitätsdiebstahls geworden sei, so die Begründung. Der Verband wertete die in dem anwaltlichen Inkassoschreiben gemachten Angaben daher als irreführend und damit wettbewerbswidrig und verlangte von der Kanzlei die Unterlassung derartiger Äußerungen in künftigen Inkassoschreiben. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage mit Blick auf die besondere Stellung von Rechtsanwälten ab. Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Verbraucherzentrale ebenfalls keinen Erfolg.
Wie schon die Vorinstanzen stellte der BGH wesentlich darauf ab, dass ein Rechtsanwalt, der sich im Auftrag eines Mandanten äußert, als unabhängiges Organ der Rechtspflege i.S.d. § 1 BRAO tätig wird. In diesem Rahmen nehme er die Aufgabe wahr, als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten seines Mandanten dessen Interessen unabhängig zu vertreten und wahrzunehmen, um seine Rechte zu wahren und zu verfolgen (§ 3 Abs. 1 BRAO). Äußerungen und Maßnahmen im Namen eines Mandanten stellen – so der Senat – deshalb regelmäßig keine eigene geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 UWG dar. Sie seien vielmehr vorrangig darauf gerichtet, in Wahrnehmung der beruflichen anwaltlichen Aufgaben die vom eigenen Mandanten geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen oder die gegen diesen gerichteten Ansprüche abzuwehren. Auch wenn damit gleichzeitig die wettbewerblichen Interessen des Mandanten gefördert würden, handele es sich dabei regelmäßig lediglich um eine „Reflexwirkung“. Dies gelte – entgegen einigen Stimmen in der Literatur – auch für eine anwaltliche Inkassotätigkeit. Auch hier äußere sich der Rechtsanwalt gegenüber dem betroffenen Verbraucher in erster Linie, um im Interesse und in Vertretung seines Mandanten dessen Rechtsposition durchzusetzen.
Vor dem Hintergrund dieses Berufsbildes hält der BGH die Anwendung des UWG für ausgeschlossen. Bereits die Gefahr, bei einer Äußerung in Wahrnehmung der Interessen des Mandanten persönlich belangt zu werden, würde eine ordnungsgemäße Ausübung des anwaltlichen Berufs regelmäßig unterbinden, so der Senat. Müsse ein Rechtsanwalt befürchten, selbst in Anspruch genommen zu werden, wenn er in seiner beruflichen Funktion die von seinem Mandanten erhaltenen Informationen an den Gegner weiterreiche, würde die ordnungsgemäße Interessenvertretung und damit ein wesentlicher Teil der anwaltlichen Berufsausübung unterbunden und hierdurch die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts unverhältnismäßig beschränkt. Dies gelte auch für den Fall der Unrichtigkeit der vom Mandanten hierzu übermittelten und an den Gegner weitergegebenen Sachangaben; denn auf die ihm vom Mandanten mitgeteilten Tatsachen müsse sich ein Anwalt in der Regel verlassen können, weil andernfalls das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis zerstört würde. Zudem sei der Anwalt zur Überprüfung der Sachverhaltsdarstellung des Mandanten häufig gar nicht in der Lage.
Zu Unrecht mit einem anwaltlichen Inkasso konfrontierte Verbraucherinnen und Verbraucher seien mit dieser Entscheidung aber keineswegs schutzlos gestellt, stellte der Senat klar. Diese könnten einerseits zur Verteidigung ihrer Rechte wettbewerbsrechtlich gegen den Mandanten des Anwalts vorgehen; unabhängig davon könnten sie sich auch in einem Zivilprozess gegen die bestrittene Forderung verteidigen.
[Quelle: BGH]










