In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend kurz zusammengefasst wiedergegeben:
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Verlängerung der Mietpreisbremse
Bereits am 23. Juli in Kraft getreten ist das Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse. Es hat zum Ziel, dass die Landesregierungen auch über den 31.12.2025 hinaus Gebiete mit sog. angespanntem Wohnungsmarkt festlegen dürfen. In derartigen Gebieten – i.d.R. Ballungsräumen – darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Um Vermieter nicht unverhältnismäßig zu belasten, gilt die Mietpreisbremse nicht für Wohnungen, die nach dem 1.10.2014 erstmals genutzt und vermietet wurden bzw. werden.
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Steuerliches Investitionssofortprogramm
Seit dem 19. Juli in Kraft ist ein Gesetz, das bessere steuerliche Abschreibungen für betriebliche Investitionen ermöglicht. Danach können nunmehr sog. Ausrüstungsinvestitionen – etwa für Maschinen, Geräte und Fahrzeuge – mit 30 % pro Jahr schneller abgeschrieben werden, wenn sie vom 1.7.2025 bis zum 31.12.2027 getätigt werden. Dies soll dem schnellen Anschub wachstumswirksamer Investitionen dienen. Bisher konnten solche Investitionen lediglich linear über die zu erwartende Nutzungszeit abgeschrieben werden. Auch die Umstellung auf E-Mobilität in den Betrieben wird gefördert: Unternehmen können jetzt 75 % der Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge bereits im Investitionsjahr abschreiben, wenn sie in dem genannten Zeitraum neu angeschafft werden; außerdem hebt das Gesetz die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € an. Ab 2028 soll zudem die Körperschaftsteuer schrittweise innerhalb von fünf Jahren von 15 % auf 10 % abgesenkt werden.
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Vorgaben für KI-Modelle
Am 2. August sind EU-weite Vorgaben für Anbieter von Systemen der Künstlichen Intelligenz mit sog. allgemeinem Verwendungszweck in Kraft getreten. Danach müssen Anbieter von KI-Modellen, die vielseitig einsetzbar sind, die Informationspflichten aus der europäischen KI-Verordnung (s. dazu auch ZAP 2024, 348) befolgen. Dabei geht es z.B. um Anwendungen, die flexibel Texte, Audios, Bilder oder Videos erzeugen können. Für besonders leistungsfähige KI-Modelle, die ein sog. systemisches Risiko darstellen können, gelten zusätzliche Pflichten zur Risikoabschätzung und -minderung; mit „systemischen Risiken“ sind Gefährdungen von Grundrechten oder der Sicherheit sowie Risiken im Zusammenhang mit dem Verlust der Kontrolle über das Modell gemeint (zum Einsatz von KI in der Anwaltskanzlei s. auch den KI-Leitfaden der BRAK, vgl. ZAP 2025, 128).
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Digitale Passbilder
Am 1. August ist eine Übergangsregelung im Pass- und Ausweiswesen abgelaufen. Danach durften die Kommunen trotz der seit dem 1. Mai grds. geltenden Pflicht zur Verwendung digitaler biometrischer Lichtbilder in bestimmten Ausnahmefällen weiterhin Papierlichtbilder akzeptieren. Ab jetzt gilt ausnahmslos: Werden Reisepässe, Personalausweise, elektronische Aufenthaltstitel sowie Reiseausweise des Ausländerrechts beantragt, müssen die dafür erforderlichen Fotos in digitaler und biometrischer Form vorliegen. Diese Vorgabe basiert auf dem Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen aus dem Jahr 2020, mit dem das Risiko von gefälschten Passbildern in Ausweisdokumenten verringert und der Antragsprozess vereinfacht werden sollen.
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USB-Sticks im elektronischen Rechtsverkehr
Seit dem 30. Juli dürfen anwaltliche Schriftsätze, die die im beA zulässigen Mengenbegrenzungen überschreiten (maximal 1.000 Dateien und höchstens 200 MB pro Nachricht), auch auf einem USB-Stick bei Gericht eingereicht werden – bislang war diese Ausnahme nur für CDs und DVDs eröffnet. Dies sieht die neue ERVB 2025 vor. Voraussetzung ist, dass der Stick mindestens dem USB-Standard 2.0 entspricht und mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert ist.
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Dokumentationspflichten in der Landwirtschaft
Wieder aufgehoben wurde die erst 2018 eingeführte Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV). Sie regelte bislang, wie Landwirtinnen und Landwirte nachweisen, in welchem Umfang Nährstoffe wie etwa Stickstoff und Phosphor in ihren Betrieb hineingehen und ihn wieder verlassen. In der Praxis erwies sie sich allerdings als bürokratisch und unpraktikabel. Die sachlichen Anforderungen an die Düngung bleiben trotz der Abschaffung der Dokumentationspflicht aber unverändert, denn sie sind in der Düngeverordnung geregelt, die bestimmt, wann, wie viel und unter welchen Bedingungen Nährstoffe auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden dürfen.
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Verschiebung des Tierwohlkennzeichens im Handel
Die ursprünglich für August 2025 geplante Einführung des staatlichen Tierwohlkennzeichens ist auf den März 2026 verschoben worden. Damit sollen die Bundesländer und Lebensmittelunternehmer mehr Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen bekommen. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung soll Käufer darüber informieren, in welcher Haltungsform die Tiere gehalten wurden; sie unterscheidet fünf verschiedene Haltungsformen und gilt zunächst nur für Schweinefleisch. Eine freiwillige Kennzeichnung vor dem 1.3.2026 ist den Anbietern allerdings erlaubt.
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Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder
Verlängert wurde auch die Frist, in der Länder und Kommunen Zeit haben, ihre Projekte zur Ganztagsbetreuung mithilfe des Bundes fertigzustellen. Das entsprechende Investitionsprogramm des Bundes wurde um zwei Jahre verlängert. Damit können die Länder ihre geförderten Maßnahmen nun bis Ende 2029 umsetzen, um die Grundlagen für den stufenweise ab dem Schuljahr 2026/2027 greifenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter zu schaffen.











