Die Anwaltschaft hat bereits seit 2022 Dokumente verpflichtend elektronisch bei Gericht einzureichen. Auch für Notare, Steuerberater sowie einige weitere Berufsgruppen gibt es inzwischen entsprechende Nutzungspflichten. Justiz und Verwaltung sollten ihrerseits die sog. elektronische Akte verbindlich spätestens zum 1.1.2026 einführen. Doch angesichts dieser sehr nahe gerückten Deadline dämmerte dem Bundesjustizministerium offenbar, dass die Vorgabe vor dem Hintergrund der teils erheblichen Rückstände in den Justizbehörden der Bundesländer nicht mehr einzuhalten ist. Entsprechend soll ein neues Gesetz den Ländern noch schnell eine Verschiebung ermöglichen.
Im Juli legte das Ministerium den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern“ vor. Bereits an dessen Anfang steht sozusagen eine Entschuldigung: „Trotz Aktivierung aller Kräfte und Ressourcen der aktenführenden Behörden und Gerichte“ bestehe nach derzeitigem Sachstand auch nach dem 1.1.2026 das „Risiko des Auftretens etwaiger Digitalisierungslücken“ in den gerichtlichen Verfahren, schreibt das Ministerium. Dahinter steht das Eingeständnis, dass die Fortschritte bei der Einführung der e-Akte in den Ländern bislang recht unterschiedlich ausfallen. Um „etwaige negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege“ zu vermeiden und den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, solle deshalb über den 1.1.2026 hinaus bis zum 1.1.2027 weiterhin eine papiergebundene Aktenführung ermöglicht werden, heißt es im Entwurf.
Gelten soll dies insb. für Straf- und Bußgeldverfahren, zivilgerichtliche Verfahren, Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie für gerichtliche Strafvollzugsverfahren. Hier bekommen die Bundesländer eine sog. „Opt-out“-Möglichkeit, die es ihnen erlaubt, trotz des Beibehaltens der grundsätzlichen Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung zum 1.1.2026 die Akten(weiter-)führung in Papierform zuzulassen. Darüber hinaus soll sowohl für die ordentliche Gerichtsbarkeit als auch für die Fachgerichtsbarkeiten eine „transparente Konzentration“ der Regelungen betreffend die Möglichkeiten der zulässigen Weiterführung einer Papierakte und Fortführung einer Papierakte in elektronischer Form (sog. Hybridakte) erfolgen. Zur „Rechtsvereinfachung“ soll zudem künftig in diesen Fällen eine Rechtsverordnung oder öffentlich bekanntgemachte Verwaltungsvorschrift nicht mehr vorausgesetzt werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass für die Verfahren vor den Anwaltsgerichten und den Anwaltsgerichtshöfen über § 116 bzw. § 112c BRAO die Vorschriften über elektronische Strafakten (§ 32 StPO) bzw. die verwaltungsprozessualen Vorschriften (§ 55b VwGO) gelten. Auch insoweit können daher – entsprechend dem vorstehend Gesagten – papiergebundene Akten ohne zeitliche Prämisse fortgeführt werden, ohne dass es einer Rechtsverordnung bedarf.
[Quellen: BMJV/BRAK]










