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BMJ will Strafbarkeitslücken bei Terrorismus und Spionage schließen

Das Bundesjustizministerium schlägt Anpassungen im Strafrecht vor, um besser auf aktuelle Bedrohungen durch Terrorismus und ausländische Spionage reagieren zu können. Im Wesentlichen geht es darum, bislang nicht ausreichend erfasste Vorfeldkriminalität in die Strafbarkeit einzubeziehen. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde Mitte Juli vorgelegt. Er sieht u.a. vor, dass die Vorbereitung von Terrorangriffen umfassender geahndet werden kann; zugleich sollen mit dem Gesetz die europäischen Vorgaben zur Terrorismusbekämpfung in deutsches Recht umgesetzt werden (s. dazu die EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung, RL [EU] 2017/541). Auch strebt das Ministerium eine künftig schärfere Ahndung der geheimdienstlichen Agententätigkeit an.

Mit dem neuen Vorhaben soll u.a. der Tatsache Rechnung getragen werden, dass bei der Terrorismusbekämpfung in letzter Zeit zunehmend neue Erscheinungsformen registriert werden. So werden etwa terroristische Anschläge immer öfter mithilfe von Alltagsgegenständen wie etwa Messern oder Fahrzeugen begangen. Deshalb soll der Straftatbestand, mit dem die Vorbereitung von terroristischen Straftaten geahndet wird (§ 89a StGB – Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), jetzt angepasst werden: Zukünftig sollen auch Fälle erfasst sein, in denen ein Anschlag mit einem gefährlichen Werkzeug vorbereitet wird. In § 89a StGB soll darüber hinaus ein weiterer Fall unter Strafe gestellt werden: Die Wiedereinreise nach Deutschland mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen. Wie das Ministerium mitteilte, geht besonders von Personen, die für terroristische Zwecke ins Ausland reisen (sog. ausländische terroristische Kämpfer – „Foreign Terrorist Fighters“), eine hohe Sicherheitsbedrohung für Deutschland aus. Auch soll die Strafbarkeit der Terrorismusfinanzierung in § 89c StGB auf weitere Erscheinungsformen ausgeweitet werden, um den zum Teil hochgradig organisierten terroristischen Netzwerken den Nährboden zu entziehen.

Nicht zuletzt soll mit dem Entwurf der Straftatbestand der geheimdienstlichen Agententätigkeit (§ 99 StGB) verschärft werden. Damit möchte das Ministerium u.a. auf die spätestens seit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 zunehmende Bedrohung durch ausländische Geheimdienste reagieren; nach Auffassung des BMJ ist angesichts der aktuellen Gefahrenlage der bisherige Strafrahmen der Vorschrift nicht mehr ausreichend. Die Änderung soll auch bestimmte – gerade bei der Strafverfolgung Angehöriger fremder Geheimdienste erforderliche – verdeckte Ermittlungsmaßnahmen ermöglichen, z.B. Online-Durchsuchungen oder akustische Wohnraumüberwachungen.

Bundesjustizministerin Hubig erklärte hierzu anlässlich der Vorstellung des Entwurfs: „Wir werden das Strafrecht fortentwickeln und es an die neue Bedrohungslagen anpassen. Unsere Strafverfolgungsbehörden sollen schon die Vorbereitung von Terrorismus und hybrider Kriegsführung effektiv ahnden können.“

[Quelle: BMJV]

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