Wer per beA einen Schriftsatz bei Gericht einreicht, sollte darauf achten, dass eine einfache Signatur an dessen Ende auch lesbar ist. Ansonsten droht z.B. Fristversäumung mit entsprechend nachteiligen Folgen. Dies hat jetzt noch einmal der BGH klargestellt (Beschl. v. 24.6.2025 – VI ZB 91/23, vgl. ZAP 2025, 727).
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien vor dem Amtsgericht über eine Kameraüberwachung auf einem gemeinsam bewohnten Grundstück. Gegen das Urteil legte die unterlegene Seite Berufung ein. Den Rechtsmittelschriftsatz reichte ihr Anwalt am letzten Tag der Frist über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Unterzeichnet war das Dokument, das auf der ersten Seite Namen und Briefkopf des Anwalts enthielt, mit einem eingescannten und weitestgehend unleserlichen Schriftzug ohne weitere Namensangaben. Nachdem ihn das Berufungsgericht auf Zweifel an der formgerechten Einreichung der Berufungsschrift hingewiesen hatte, übermittelte der Rechtsanwalt über sein beA einen weiteren Schriftsatz, in dem er erklärte, er sei Einzelanwalt, habe keine Mitarbeiter, und er selbst habe die eingereichte Berufung gefertigt, unterschrieben und per beA verschickt. Das Berufungsgericht verwarf daraufhin die Berufung per Beschluss als unzulässig. Die anschließende Rechtsbeschwerde des Rechtsanwalts zum BGH hatte keinen Erfolg.
Der BGH verwies in seiner Entscheidung auf die einschlägige Vorschrift des § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO, wonach der einreichende Anwalt die Wahl hat, das an das Gericht adressierte elektronische Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder es zwar nur einfach zu signieren, dann aber auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, zu dem auch das beA zählt. Die einfache Signatur habe in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch sei; sei diese Identität nicht feststellbar, werde das Dokument nicht wirksam eingereicht. Maßgeblich sei also, dass der Rechtsanwalt durch Wiedergabe seines Namens am Ende des Schriftsatzes deutlich mache, dass er selbst den Schriftsatz verantworte. Die Angabe des Namens des Rechtsanwalts allein im Briefkopf der Berufungsschrift genüge hierbei nicht, weil sie keine Aussage darüber treffe, wer für den folgenden Inhalt des Schriftsatzes die Verantwortung übernehmen wolle.
Der Senat befasste sich sodann mit den konkreten Anforderungen an die Unterschrift des Anwalts. Die Namenswiedergabe müsse zumindest so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments „ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme“ dem Verantwortlichen zugeordnet werden könne, so die Richter. Zwar sei vom BGH im Zusammenhang mit § 130 Nr. 6 ZPO (vorbereitende Schriftsätze) bereits mehrfach entschieden worden, dass auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein könne; dies habe aber jeweils lediglich Fälle betroffen, in denen die Urheberschaft des Unterzeichnenden nicht in Zweifel stand. In derartigen Fällen, in denen die Urheberschaft des Unterzeichnenden zweifelsfrei feststehe, dürften an die Unterschrift keine überzogenen formalen Anforderungen gestellt werden.
So liege es hier aber nicht. Wenn die Urheberschaft nicht sicher feststellbar sei, genüge allein ein unleserlicher Schriftzug nicht den Formvorgaben, so die Richter. Vorliegend sei festzustellen, dass der Schriftzug unter der Berufungsschrift etwaige Buchstaben, die dem Namen des Rechtsanwalts zugeordnet werden könnten, „auch bei wohlwollender Betrachtung“ nicht erkennen lasse. Das Argument, dass der Schriftsatz schließlich aus dem dem Anwalt eindeutig zugeordneten beA übermittelt wurde, ließ der Senat ebenfalls nicht gelten: Eine per beA übermittelte Nachricht lasse ohne Unterschrift bzw. Signatur nicht erkennen, welche Person genau die Nachricht verantwortet habe.
Da der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall auch keinen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hatte, stellte der BGH rechtskräftig fest, dass die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden war.
[Quelle: BGH]










