Mit Beginn des neuen Monats sind wieder einige Neuregelungen in Kraft getreten: Renten sowie die Leistungen für Impfgeschädigte und SED-Opfer sind angehoben worden, der Mindestlohn in der Altenpflege steigt und auf Bundesebene soll das Vorgehen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen nachhaltig gestärkt werden. Im Einzelnen:
-
Rentenanpassung
Zum 1. Juli sind die Renten bundesweit um 3,74 % angehoben worden. Dies sieht die Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 vor. Die Rentnerinnen und Rentner profitieren damit von der überdurchschnittlichen Lohnentwicklung des vergangenen Jahres. Der aktuelle Rentenwert, d.h. der Wert eines sog. Rentenpunktes, steigt von bisher 39,32 € auf jetzt 40,79 €.
-
Entschädigungen für Impfgeschädigte sowie Kriegs- und Gewaltopfer
Die Opfer von Gewalt, Kriegsopfer sowie auch Impfgeschädigte erhalten seit Anfang Juli mehr Geld. Dies sieht die neue Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem SGB XIV vor. Die Anhebung beträgt 3,79 %. Insgesamt sollen rund 47.000 Betroffene von der Neuregelung profitieren.
-
SED-Opferentschädigung
Die SED-Opferrente steigt ab diesem Monat auf 400 € und wird ab dem kommenden Jahr jährlich angepasst. Zu den wichtigsten Änderungen gehört des Weiteren die erleichterte Anerkennung von Gesundheitsschäden: Bestimmte Krankheiten werden künftig automatisch als Folge politischer Verfolgung anerkannt. Eine weitere entscheidende Neuerung ist der Wegfall der Bedürftigkeitsprüfung: Opferrente und Unterstützungsleistungen werden künftig unabhängig vom Einkommen gezahlt. Auch für die Rehabilitierung Betroffener gibt es neue Möglichkeiten: Wer in der Vergangenheit abgelehnt wurde, kann nun erneut einen Antrag stellen. Zusätzlich wurden die Einmalzahlungen erhöht: Opfer von Zwangsaussiedlungen erhalten künftig 7.500 €, Betroffene von Zersetzungsmaßnahmen 1.500 €.
-
Pflegeversicherung/Altenpflege
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen geschaffen worden: Zum 1. Juli wurden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nach dem neuen § 42a SGB XI zusammengefasst. Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Eine Verbesserung gibt es auch für Pflegekräfte: Die Mindestlöhne in der Altenpflege sind zum 1. Juli angehoben worden: Eine Pflegefachkraft erhält jetzt mindestens 20,50 € pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 €.
-
Pfändungsfreigrenzen
Zum 1. Juli haben sich auch die Freigrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen gem. § 850c ZPO erhöht. So beträgt der unpfändbare Grundbetrag jetzt 1.559,99 € (bisher 1.491,75 €) pro Monat. Die konkreten – je nach Einkommen und Zahl der unterhaltsberechtigten Personen unterschiedlichen – Pfändungsfreibeträge ergeben sich aus der Tabelle in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025 (BGBl I Nr. 110).
-
Kampf gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen wurde ein(e) vom Parlament gewählte(r) Unabhängige(r) Bundesbeauftragte(r) gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen dauerhaft verankert. Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte soll dem Deutschen Bundestag künftig regelmäßig einen Bericht zu sexueller Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in Deutschland vorlegen und Maßnahmen zur Verbesserung empfehlen.
-
Frist für die Steuererklärung
Während der Corona-Pandemie waren die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung verlängert worden. Diese Sonderregelung ist jetzt ausgelaufen: Für die aktuelle Steuererklärung (d.h. für das Veranlagungsjahr 2024) gelten wieder die regulären Fristen. Damit hat die Abgabe bis Ende Juli zu erfolgen. Nur wer sich steuerlich beraten lässt, etwa durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, kann eine verlängerte Frist bis zum 30.4.2026 in Anspruch nehmen.











