Bereits in der vergangenen Legislaturperiode war ein Versuch unternommen worden, die Zuständigkeiten zwischen den Amts- und den Landgerichten neu zu ordnen. Konkret sollte die Streitwertgrenze von bislang 5.000 € auf 8.000 € angehoben werden (s. dazu auch ZAP 2024, 298). Begründet wurde dies u.a. damit, dass die Streitwertgrenze seit über 30 Jahren nicht angehoben worden ist und die zwischenzeitliche Preisentwicklung zu einem starken Rückgang der Eingangszahlen bei den Amtsgerichten geführt hat (von gut 1,4 Mio. im Jahr 1993 auf nur noch 773.000 in 2024). Eine erste Lesung im Bundestag fand im vergangenen Herbst bereits statt, der Gesetzentwurf fiel dann jedoch wegen des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition der sog. Diskontinuität anheim. Jetzt wird ein neuer Anlauf gemacht: Das Bundesjustizministerium präsentierte im Juni einen überarbeiteten Gesetzentwurf, der die Streitwertgrenze auf sogar 10.000 € anheben will; dies entspricht auch einer Forderung der jüngsten Justizministerkonferenz (s. dazu ZAP 2025, 619).
Mit dem jetzt vom BMJ vorgelegten Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ sollen die Amtsgerichte durch eine Verschiebung der Streitwertgrenze in ihrer Eigenschaft als Eingangsinstanz wieder gestärkt werden. Im Gegenzug sollen die Landgerichte zusätzliche Spezialzuständigkeiten bekommen. Zudem werden mit dem Gesetz einige Regelungslücken geschlossen. So soll es den Gerichten künftig ermöglicht werden, durch nachträgliche Streitwertänderungen unrichtig gewordene Kostenentscheidungen zu korrigieren; auch gibt es aufgrund einer Änderung im EU-Recht eine Änderung bei der Verbraucherstreitbeilegung. Im Einzelnen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:
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Der Zuständigkeitsstreitwert für die Amtsgerichte wird von bisher 5.000 € auf 10.000 € angehoben. Dies soll der zwischenzeitlichen Geldwertentwicklung Rechnung tragen und die Anzahl der erstinstanzlich vor dem Amtsgericht zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren wieder erhöhen.
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Zur Förderung der Spezialisierung der Justiz sollen weitere streitwertunabhängige Zuständigkeiten der Amts- und Landgerichte geschaffen werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten werden in einigen Rechtsgebieten zunehmend komplexer, bei anderen Rechtsgebieten spielt hingegen der regionale Aspekt eine besondere Rolle. So sollen Streitigkeiten aus dem Bereich des Nachbarrechts den Amtsgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden. Grund dafür ist, dass bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten die Ortsnähe oft eine besondere Rolle spielt. Hingegen sollen Streitigkeiten aus dem Bereich der Veröffentlichungsstreitigkeiten, der Vergabesachen sowie der Heilbehandlungen den Landgerichten streitwertunabhängig zugewiesen werden, um so eine weitergehende Spezialisierung zu erreichen. Von der neuen Spezialzuständigkeit zu Veröffentlichungsstreitigkeiten sollen etwa Ansprüche aus dem Presserecht erfasst werden sowie Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn diese in der Presse oder öffentlich im Internet erfolgt ist. Im Vergaberecht sollen der neuen Zuständigkeitsregelung beispielsweise Fälle von Schadensersatzansprüchen unterfallen, weil öffentliche Aufträge fehlerhaft vergeben wurden. Im Heilbehandlungsrecht soll es u.a. um Verfahren gehen, in denen Ansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt oder einen Psychotherapeuten geltend gemacht werden.
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Zudem werden einige mit der geplanten Zuständigkeitsänderung nicht in Zusammenhang stehende Regelungen in den Entwurf mit aufgenommen. So soll etwa ein bekanntes Problem der gerichtlichen Praxis angegangen werden: Gerichten ist es bislang nicht möglich, eine infolge einer nachträglichen Streitwertänderung oder infolge einer erfolgreichen Beschwerde gegen die Wertfestsetzung unrichtig gewordene Kostenentscheidung zu ändern. Dies führt in der Praxis zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten und soll jetzt einer gesetzlichen Lösung zugeführt werden.
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Nicht zuletzt enthält der Entwurf eine Rechtsbereinigung: So bedarf es infolge des Wegfalls der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegungen (sog. ODR-Plattform) und der Aufhebung des ihr zugrundeliegenden Unionsrechtsakts (Verordnung [EU] 524/2013) im deutschen Recht einiger Anpassungen im VSBG, in der VSBInfoV und in der LuftSchlichtV.
Für die Bürger zeichnet der Entwurf ein durchgehend positives Bild: Diese könnten sich durch die Verschiebung der Streitwertgrenze künftig bis zu einem Streitwert von 10.000 € selbst vertreten, heißt es in der Gesetzesbegründung. Dadurch ergebe sich für sie eine „Verringerung von Rechtsanwaltskosten“; diese Ersparnis schätzt das BMJ auf 14,5 Mio. € pro Jahr. Zudem erwartet das Ministerium für die Betroffenen erhebliche Einsparungen bei „Wegesach- und Wegezeitkosten“.
Nicht so positiv dürfte sich die geplante Änderung für die Anwaltschaft auswirken: Ihr dürften zahlreiche Mandate wegbrechen, die vorher – vor den Landgerichten – dem Anwaltszwang unterlegen haben. Auch darauf geht der Entwurf ein und beruft sich auf eine Auswertung der in den Jahren 2017 bis 2020 vor den Amtsgerichten erledigten Zivilprozesse. Danach haben sich Parteien in der Vergangenheit auch vor den Amtsgerichten in 68 % aller Fälle anwaltlich vertreten lassen. Das BMJ geht davon aus, dass diese Zahl in Zukunft – vor dem Hintergrund der veränderten Streitwerte – steigen dürfte. Trotz – wie das Ministerium in seiner Begründung zugibt – des Fehlens jeglicher Zahlen hierzu schätzen die Entwurfsverfasser, dass sich die Bürger künftig in 75 % der zusätzlich vor den Amtsgerichten auszutragenden Verfahren anwaltlich vertreten lassen werden. Demnach würde die Anwaltsvertretung im gerichtlichen Verfahren in rund 16.000 Verfahren entfallen. Allerdings, so rechnet das BMJ weiter, sei auch mit zusätzlich etwa 7.000 Berufungs- und Beschwerdefällen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte vor den Landgerichten zu rechnen. Letztlich werde daher die Zuständigkeitsverschiebung in nur ca. 9.000 Fällen einen möglichen Wegfall der anwaltlichen Vertretung im gerichtlichen Verfahren zur Folge haben.
[Quelle: BMJ]










