Anfang des Monats ist die noch vom alten Bundestag beschlossene Anpassung der Anwaltsvergütung in Kraft getreten. Auch für Verbraucher gibt es einige Verbesserungen. Nicht zuletzt wurde der Mutterschutz gestärkt. Im Einzelnen:
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Anpassung der Anwaltsvergütung
Am 1. Juni ist das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025) in Kraft getreten, das neben der Anpassung der Justizkosten und der Vergütung von Betreuern auch Änderungen im RVG enthält. Mit ihnen werden u.a. die Wertgebühren um 6 % und die Betragsrahmen- und Festgebühren um 9 % angehoben. Daneben gibt es Verbesserungen bei den PKH-Gebühren sowie bei den Gebühren in Kindschaftssachen und in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (ausführlich dazu Schneider, ZAP 2025, 528).
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Ausweitung des Mutterschutzes
Seit dem 1. Juni gelten neue Regeln zum Mutterschutz: Frauen, die ab der 13. Woche eine Fehlgeburt erleiden, haben nun ebenfalls einen Anspruch auf einen gestaffelten Mutterschutz: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen. Erstmals orientiert sich der Mutterschutz damit allein an der Schwangerschaft der Frau und nicht an der Lebensfähigkeit des Kindes. Bei einem Beschäftigungsverbot, also im Falle einer abhängigen Beschäftigung, bekommt der Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet.
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Erweiterte Grundbucheinsicht bei Infrastrukturprojekten
Mit der Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht für Windenergieanlagen, Solaranlagen und Telekommunikationsnetze haben Unternehmen, die entsprechende Anlagen errichten wollen, nunmehr im Regelfall einen Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch. Hintergrund der Regelung ist, dass Betreiber und Projektierer für die Planung von Windkraft-, Solaranlagen oder Telekommunikationsnetzen bereits in einer frühen Phase Einsicht in das Grundbuch bekommen sollen, um Eigentumsverhältnisse und mögliche Nutzungsrechte zu klären.
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Stromanbieterwechsel
Seit dem 6. Juni kann der Stromanbieter aufgrund einer Änderung im Energiewirtschaftsgesetz schneller als bisher gewechselt werden. Die Stromanbieter müssen den Wechsel an Werktagen jetzt innerhalb von 24 Stunden vollziehen. Rückwirkende Anmeldungen, etwa bei Umzug, sind allerdings nicht mehr möglich. Die bisherigen Kündigungsfristen – einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit – werden durch die Neuregelung nicht berührt, sie gelten weiterhin; nach Ablauf des Vertrags muss lediglich der technische Umstieg innerhalb eines Tages erfolgen.
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Längerer Support für Handys und Co.
Wie bereits Waschmaschinen und Staubsauger müssen aufgrund einer EU-Vorgabe ab dem 20. Juni auch neue Smartphones und andere kabellose Telefone und Tablets energie- und umweltschonender und damit verbraucherfreundlicher sein. So müssen für neue Handys etwa Ersatzteile noch sieben Jahre nach dem Verkaufsstopp lieferbar sein, die verwendeten Akkus müssen nach 800 Ladungen noch mindestens 80 % Leistung erbringen. Wie gut die Geräte die Vorgaben erfüllen, muss jeweils auf einem erweiterten Energielabel gekennzeichnet sein.
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Barrierefreiheit
Ab dem 28. Juni müssen mehr Dienstleistungen und Produkte als bisher barrierefrei sein. Das betrifft etwa Online-Shops sowie Apps und Webseiten von Banken und Verkehrsbetrieben, aber auch Geräte wie Geld- und Fahrscheinautomaten.
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Wohnmobile und Wohnwagen
Durch eine Änderung in der StVZO müssen ab dem 19. Juni Flüssiggasanlagen in Wohnmobilen und Wohnwagen regelmäßig von Sachverständigen überprüft werden. Dies soll das Kochen, Kühlen und Heizen im Camper sicherer machen.